EuGH soll Spracherfordernis bei Ehegattennachzug prüfen

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll die Vereinbarkeit des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für den Nachzug ausländischer Ehegatten mit europäischem Recht prüfen.

Die Klägerin ist eine 1987 geborene türkische Staatsangehörige; sie begehrt ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann. Die Deutsche Botschaft in Ankara lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht den seit August 2007 im Aufenthaltsgesetz geforderten Nachweis erbracht habe, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Neuregelung ist bislang von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht beanstandet worden.

Die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin sieht allerdings mit Rücksicht auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2011 und eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 Klärungsbedarf auf europäischer Ebene. Das Gericht hat das Klageverfahren daher ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Entscheidung vorgelegt (VG 29 K 138.12 V, Beschluss vom 25. Oktober 2012).

Vorlagefragen im Beschluss:

Stehen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP) und/oder Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können?

Wenn Frage 1. zu verneinen ist: Steht Art. 7 Abs. 2 UnterAbs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003 S. 12) der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?

Rechtsanwalt Ünal Zeran
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