EuGH erläutert die Auswirkungen der Unionsbürgerschaft auf den Familiennachzug von Drittausländern

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Der EuGH hat mit Urteil vom 15. November 2011 in dem Verfahren Dereci u.a. (C-256/11) zu den Auswirkungen der Unionsbürgerschaft auf den Familiennachzug von Drittausländern eine weitere Grundsatzentscheidung getroffen. Er hat unter Fortführung seiner Rechtsprechung in den Rechtssachen Ruiz Zambrano und McCarthy konkretisiert, wann der Kernbereich der Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu Zwecke der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger zu versagen.

Dem Vorabentscheidungsverfahren lagen mehrere Verfahren zugrunde, denen gemeinsam war, dass alle Beschwerdeführer Drittstaatsangehörige sind, die mit Familienangehörigen, die als österreichische Staatsangehörige Unionsbürger sind und in Österreich ihren Wohnsitz haben, zusammenleben möchten. Die betreffenden Unionsbürger haben nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sind hinsichtlich ihres Lebensunterhalts nicht auf die Beschwerdeführer angewiesen. Die Sachverhalte unterschieden sich insbesondere darin, ob die Beschwerdeführer rechtmäßig oder unrechtmäßig in das österreichische Hoheitsgebiet eingereist sind, wo sich ihr derzeitiger Wohnsitz befindet, wie die familiäre Bindung zu dem betreffenden Unionsbürger ausgestaltet ist und ob eine wirtschaftliche Abhängigkeit von diesem besteht.

Der EuGH konkretisiert seine Rechtsprechung zum Kernbereich des Unionsbürgerrechts, die er in der Rechtssache Ruiz Zambrano entwickelt hatte. Er führt hierzu aus:

"66 Daraus folgt, dass sich das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte bezieht, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes.

67 Diesem Kriterium kommt somit insofern ein ganz besonderer Charakter zu, als es Sachverhalte betrifft, in denen – obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde.

68 Infolgedessen rechtfertigt die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde."

Eine Klärung des Anwendungsbereichs des Art. 13 ARB 1/80 erfolgte hingegen nicht, da der Gerichtshof allein Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls für einschlägig hielt. Der EuGH hob insoweit aber hervor, dass es für den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel ausreiche, dass der türkische Staatsangehörige aufgrund des nationalen Rechts berechtigt gewesen sei, sich nach der Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen in Österreich aufzuhalten, um das Aufenthaltsgenehmigungsverfahren durch führen zu können.

Für Mitglieder Zusammenstellung der icon EuGH-Rechtsprechung zum Kernbereich des Unionsbürgerrechts