Visumversagung für ein Promotionsstudium aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

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Das Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 (VG 19 K 355.13 V) dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Studentenrichtlinie vorgelegt (C-544/15). Es geht um die Frage, ob ein Promotionsaufenthalt einer iranischen Staatsangehörigen gestattet werden muss, obwohl die Gefahr besteht, dass ein missbräuchlicher Einsatz des im Rahmen des Forschungsprojekts erworbenen Know-how möglich ist.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zur Aufnahme eines Promotionsstudiums. Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie verfügt über einen Hochschulabschluss (Master of Science) im Gebiet Informationstechnologie der auf Technik, Ingenieurwissenschaften und Physik spezialisierten Sharif University of Technology (SUT) in Teheran. Am 21. November 2012 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Teheran (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung eines Visums zur Aufnahme eines Promotionsstudiums an der Technischen Universität Darmstadt, Center for Advanced Security Research Darmstadt (CASED), im Rahmen des Projekts „Vertrauenswürdige Eingebettete und Mobile Systeme". Zur Finanzierung des Promotionsstudiums erhält die Klägerin ein Promotionsstipendium des CASED in Höhe von 1.468,00 Euro pro Monat.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 lehnte die Botschaft den Visumsantrag der Klägerin ab. Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Remonstrationsverfahren blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Einreise der Klägerin öffentliche Belange entgegenstehen, weil die Klägerin - wie die Beklagte meint – eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABI. L 372 vom 23. Dezember 2004, S. 12) darstelle. Die Beklagte stützt ihre Auffassung, die Klägerin sei als eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit zu betrachten, darauf, dass die tatsächliche Lage im Iran in hinreichendem Maß die Gefahr begründe, die während des Forschungsaufenthalts erlangten Fähigkeiten könnten im Heimatland der Klägerin missbräuchlich eingesetzt werden. Seitens der iranischen Regierung werde seit geraumer Zeit ein groß angelegtes Cyberprogramm unterhalten, mit dem man sich in westlichen Ländern Zugang zu vertraulichen Informationen zu verschaffen suche. Medienberichten zufolge seien durch entsprechende Hackerangriffe weltweit Unternehmen und Forschungseinrichtungenbetroffen. Angreifer zielten dabei besonders auf sensible Daten aus den Bereichen der Luft- und Raumfahrt sowie der Rüstungsindustrie. Nach Aussagen von Sicherheitsexperten würden Hackerangriffe nicht zuletzt unternommen, um Baupläne und Forschungsergebnisse für das umstrittene Nuklearprogramm zu beschaffen, das im Verdacht stehe, militärische Zwecke zu verfolgen. Nach Überzeugung der Beklagten liege ein konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass mit der angestrebten Promotion in einem kritischen Forschungsbereich Kenntnisse erworben würden, die missbräuchlich auch für militärische Zwecke verwendet werden könnten.

Die EU habe zuletzt Ende 2013 festgestellt, dass sich die Bedrohung durch die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, wie sie in der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2003 festgestellt worden sei, seither nicht verringert habe und einwachsendes Risiko darstelle. Die Beklagte verweist insoweit auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Oktober 2013. Vor diesem Hintergrund habe sich die EU wiederholt zu der politischen Verpflichtung bekannt, den Herausforderungen durch die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme wirksam zu begegnen.

Im Visumsverfahren sei regelmäßig das Interesse des Antragstellers an der Einreisesorgfältig gegenüber den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschlandabzuwägen. Insbesondere sei bei Visumsanträgen von iranischen Wissenschaftlern darauf zu achten, dass in Deutschland erworbenes Wissen von dem Iran für Zwecke missbraucht werden könne, die den außenpolitischen Interessen Deutschlands zuwider liefen. Dabei könnten Aspekte der Proliferation von Massenvernichtungswaffen eine Rolle spielen, aber ebenso der Erwerb von technischem Know-how, das im Iran zum Zweck der internen Repression oder allgemein im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden könnte. Eine konkrete Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte führe daher im vorliegenden Fall zu einer Ablehnung des beantragten Visums. Die internationale Staatengemeinschaft sei ferner übereingekommen, Handlungen zu. unterbinden, die geeignet wären, zu Maßnahmen der internen Repression im Iran beizutragen. Die EU habe daher mit der Verhängung von Sanktionen gegen Iran unter anderem die Lieferung bestimmter Technologien untersagt, die für die Überwachung der Bevölkerung mit polizeilichen oder geheimdienstlichen Mitteln geeignet seien. Dazu zählten Systeme und Ausrüstung für Telekommunikations- und Internetdienste, für die Informationssicherheit von Netzwerken sowie Verschlüsselungstechnologien und Kryptotechnik. Die Beklagte verweist insoweit auf die Verordnung (EU)Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran(ABI. L 88 vom 24. März 2012, S. 1 ). In eben diesem Bereich strebe die Klägerin an, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten im Rahmen des beabsichtigten Forschungsaufenthaltes gezielt zu vertiefen.

Es liege daher nach Auffassung der Beklagten ein weiterer konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass mit dem seitens der Klägerin für Ausbildungszwecke begehrten Aufenthalt in Deutschland ein nicht akzeptables Risiko verknüpft sei, dass dieses Wissen in Iran zu missbräuchliche Zwecken verwendet werde. Zwar umfasse die Verordnung Nr. 267/2012 nicht unmittelbar Einreisebeschränkungen. Hinsichtlich der einem Lieferverbot unterworfenen Güter und Technologien greife jedoch ebenfalls ein Verbot, technische Unterstützung zu leisten. Angesichts der dargestellten Gefahren für einen missbräuchlichen Einsatz des im Rahmen des Forschungsprojekts erworbenen Know-how werde der Kläger das begehrte Visum daher verweigert.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1a. Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung, ob ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie genannten Zwecken beantragt, als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird, über einen Beurteilungsspielraum verfügen, aufgrund dessen die behördliche Einschätzung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt?

1b. Im Fall einer Bejahung von Frage 1a:

Welche rechtlichen Grenzen [sic!] unterliegen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Einschätzung, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst genannten Zwecken beantragt, als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu betrachtet [sic!] ist, insbesondere im Hinblick auf die der Einschätzung zugrunde zu legenden Tatsachen und deren Würdigung?

2. Unabhängig von der Beantwortung von Fragen 1a und 1b:

Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten hiernach befugt sind, in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem eine Drittstaatsangehörige aus dem Iran, die ihren Hochschulabschluss im Iran an der auf Technik, Ingenieurwissenschaften und Physik spezialisierten Sharif University of Technology (Teheran) erworben hat, die Einreise zum Zweck der Aufnahme eines Promotionsstudiums im Bereich der IT-Sicherheitsforschung im Projekt „Vertrauenswürdige Eingebettete und Mobile Systeme“, insbesondere Entwicklung effektiver Schutzmechanismen für Smartphones, anstrebt, die Zulassung in ihr Hoheitsgebiet mit Hinweis darauf zu versagen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben erlangten Fähigkeiten im Iran missbräuchlich eingesetzt würden, etwa zur Verschaffung von vertraulichen Informationen in westlichen Ländern, zum Zweck der internen Repression oder allgemein im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen?

Einsender: Rechtsanwalt Peter von Auer

www.ra-vonauer.de