Der 7. Kongress des Europäischen Integrationsforums, der vom 31. Mai bis 1. Juni 2012 in Brüssel stattfand, zeigte die Schwächen bei der Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten auf. Auch Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist ist Europa von einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie weit entfernt. Warum die Kommission das Auseinanderlaufen der Anwendungspraxis, auch wenn diese mit dem Geist der Richtlinie kaum in Einklang zu bringen war, über Jahre hingenommen hat, ist nicht verständlich. Erfreulich ist daher, dass die Kommission sich nunmehr der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten annehmen will und auch Vertragsverletzungsverfahren nicht mehr ausschließt. Gleichwohl signalisierte die Kommission während des Kongresses mehrfach, dass die Zeit für eine Überarbeitung der Richtlinie nicht günstig sei und deshalb nur Auslegungshilfen für die Mitgliedstaaten erlassen werden sollen.
Im ersten Teil der Tagung ging es um das auch in Deutschland streitige Thema, ob von Drittstaatsangehörigen vor der Einreise Sprachanforderungen verlangt werden können. Die ganz überwiegende Anzahl der Teilnehmer, aber auch Regierungsvertreter anderer Mitgliedstaaten, machten deutlich, dass Integrationsmaßnahmen nicht zur Verhinderung des Familiennachzugs führen dürfen. Die vom Vertreter des deutschen Innenministeriums vorgetragene Ansicht, dass der deutsche Sprachtest mit der Richtlinie vereinbar sei, stieß auf massive Kritik der Teilnehmer. Auch der Vertreter der Kommission Stefano Manservisi machte in seiner Schlussbemerkung am Freitag deutlich, dass Integrationsmaßnahmen, anders als Integrationskriterien, den Nachzug fördern aber nicht verhindern sollen. Es spricht daher einiges dafür, dass in den Leitlinien festgelegt werden wird, dass Sprachtests, sofern sie überhaupt beibehalten werden dürfen, nicht zu einer Versagung des Familiennachzugs führen dürfen, wenn sie nicht bestanden werden. Ob das deutsche Innenministerium Leitlinien zum Anlass nehmen wird, die Nachzugsbestimmungen im Aufenthaltsgesetz zu ändern, bleibt abzuwarten; rechtlich verbindlich sind die Auslegungshilfen der Kommission für die Mitgliedstaaten nicht.
Im 2. Teil der Tagung wurden im Wesentlichen Verfahrensfragen und die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung unter besonderer Beachtung der Rechte des Kindes diskutiert. In einem hervorragenden Beitrag wies Prof. Kees Groenendijk darauf hin, dass Artikel 17 der Richtlinie eine umfassende Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlange, der voll gerichtlich überprüfbar sei. Die Behörden und Gerichte müssten dabei beachten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie den Familienangehörigen der Kernfamilie einen Anspruch auf Familienzusammenführung einräume und daher über die Rechtsposition des Artikels 8 EMRK weit hinausgehe. Bei der Einzelfallprüfung sei daher nicht die gleiche Abwägung anzustellen, wie im Rahmen der Schrankenprüfung des Artikels 8 EMRK. Ein Familienangehöriger könne daher auch dann einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel haben, wenn er nicht die Nachzugsvoraussetzungen erfülle, ohne dass diese Ausnahmegenehmigung von einer sonst drohenden Verletzung des Artikels 8 EMRK abhängig sei. Die Konsequenz dieser Aussage ist gerade für die deutsche Rechtslage von Bedeutung. Denn die Richtlinie steht damit der Atypikprüfung, wie sie gegenwärtig im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthG durchgeführt wird, entgegen. Es geht nicht um eine Prüfung eines Ausnahmefalles, sondern um eine umfassende Einzelfallprüfung, wie sie im Rahmen einer Ermessensentscheidung anzustellen wäre. Zur Ermessensentscheidung besteht hier aber ein wichtiger Unterschied: Die Entscheidung der Behörde ist im Hinblick auf die Vorgaben der EU-Grundrechtscharta uneingeschränkt rechtlich überprüfbar.
Im 3. Teil der Veranstaltung wurde die Frage erörtert, ob die Sonderrechte für Flüchtlinge auf Personen übertragen werden sollen, die subsidiären Schutz beanspruchen können.
Der letzte Teil der Tagung, der am Freitag stattfand, beschäftigte sich mit den Fragen des Missbrauchs des Rechts auf Familienzusammenführung. Die Verhinderung von Zwangsehen, die Abwehr von Scheinehen und Scheinadoptionen wurde kontrovers diskutiert. In einem spannenden Vortrag wies Amandine Bach darauf hin, dass „das Gespenst" der Scheinehe dazu führe, dass die absolut überwiegende Anzahl von Ehen unter Missbrauchsverdacht gestellt würde. Die empirisch kaum verifizierbare Anzahl von Scheinehen würde dazu führen, dass es zu unverhältnismäßigen Kontrollen in jedem Einzelfall komme. Insbesondere die Regierungsvertreter aus den Niederlanden und aus dem Vereinigten Königreich hoben hervor, dass es einen massiven Missbrauch in ihren Ländern gebe, ohne auf Nachfragen den Umfang des Missbrauchs nachvollziehbar empirisch belegen zu können.
Die hervorragend organisierte Veranstaltung verschaffte den Teilnehmern einen guten Überblick über die unterschiedliche Anwendungspraxis bei der Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie das breite Spektrum im Umgang mit Einzelfällen. Es bleibt abzuwarten, wie die Kommission die Vielzahl von Anregungen aufnimmt und in Form eines Anwendungshinweises umsetzt.