Mit dem Urteil vom 25.02.2016 in der Rechtssache C-299/14 bekräftigt der Gerichtshof seine neuere Rechtsprechung, wonach ein Mitgliedstaat Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts von bestimmten Sozialleistungen (wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ihre Kinder) ausschließen kann.
Sämtliche Mitglieder der Familie Peña-García sind spanische Staatsangehörige. Frau García-Nieto und Herr Peña Cuevas lebten seit mehreren Jahren in Spanien als Paar, ohne eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet zu haben, in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer gemeinsamen Tochter, Jovanlis Peña García, und dem noch minderjährigen Sohn von Herrn Peña Cuevas, Joel Luis Peña Cruz, zusammen. Im April 2012 reiste Frau García-Nieto zusammen mit ihrer Tochter, Jovanlis Peña García, nach Deutschland ein und meldete sich am 1. Juni 2012 Arbeit suchend. Ab dem 12. Juni 2012 übte sie den Beruf einer Küchenhilfe aus; aufgrund dieser Tätigkeit unterlag sie ab dem 1. Juli 2012 der Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung und erhielt eine monatliche Nettovergütung von 600 Euro.
Am 23. Juni 2012 zogen Herr Peña Cuevas und sein Sohn Frau García-Nieto und Jovanlis nach. Bis zum 1. November 2012 wohnte die Familie Peña-García bei der Mutter von Frau García-Nieto und bestritt ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen von Frau García-Nieto. Außerdem bezogen Herr Peña Cuevas und Frau García-Nieto seit Juli 2012 Kindergeld für ihre Kinder Jovanlis und Joel Luis, die seit dem 22. August 2012 die Schule besuchen.
Am 30. Juli 2012 beantragte die Familie Peña-García beim Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (im Folgenden: in Rede stehende Leistungen). Das Jobcenter lehnte jedoch die Bewilligung der in Rede stehenden Leistungen an Herrn Peña Cuevas und seinen Sohn für die Monate August und September 2012 ab; es bewilligte sie allerdings ab Oktober 2012.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Unionsbürger nach der „Unionsbürgerrichtlinie“ das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen brauchen. Da die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern während dieses Zeitraums nicht verlangen dürfen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine persönliche Absicherung für den Krankheitsfall verfügen, erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Systeme der sozialen Sicherheit den betreffenden Unionsbürgern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts jegliche Sozialhilfeleistungen zu verweigern. Eine solche Versagung setzt nach Auffassung des Gerichtshofs keine Prüfung der persönlichen Umstände des Betreffenden voraus.