Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab dem 26. Juni 2012 ungültig

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Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt sich im deutschen Passrecht eine wichtige Änderung: Ab dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt.

Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.

Das Bundesinnenministerium empfiehlt den von der Änderung betroffenen Eltern, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder bei ihrer zuständigen Passbehörde zu beantragen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und - je nach Reiseziel - Personalausweise zur Verfügung.

Hintergrundinformationen (Quelle Pressemitteilung BMI vom 20.03.2012):

Die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (EU-Passverordnung) (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (EU-Passverordnung). Hintergrund ist das in der EU-Passverordnung aus Sicherheitsgründen verankerte Prinzip "eine Person - ein Pass", das EU-weit bis zum 26. Juni 2012 umzusetzen ist und von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) empfohlen wird. Aufgrund der zehnjährigen Gültigkeitsdauer von Reisepässen können sich Dokumente mit (ab dem 26. Juni 2012 ungültigem) Kindereintrag aber noch bis Ende Oktober 2017 in Umlauf befinden.

Aus der Verordnung:

Erwägungsgrund Nr. 6 Verordnung (EG) Nr. 444/2009:

Als ergänzende Sicherheitsmaßnahme und zur Gewährleistung eines zusätzlichen Kinderschutzes wird außerdem der Grundsatz „eine Person — ein Pass“ eingeführt. Mit Hilfe dieses Grundsatzes, der auch von der Internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) empfohlen wird, kann die eindeutige Zuordnung zwischen Pass und biometrischen Daten und dem Passinhaber gewährleistet werden. Es dient der Sicherheit, wenn jede Person ihren eigenen
Pass hat.

Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004
(1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente müssen die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen.
Sie werden in Form von Einzeldokumenten ausgestellt.

(3) Diese Verordnung findet auf von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente Anwendung. Sie findet keine Anwendung
auf Personalausweise, die Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen, oder auf vorläufige Pässe und Reisedokumente mit einer
Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger.

Artikel 6 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird spätestens am 26. Juni 2012 umgesetzt. Für den Inhaber des Dokuments wird die ursprüngliche Gültigkeit jedoch nicht beeinträchtigt.

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar. Die VO gilt daher für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland - wobei Dänemark die nationale Umsetzung mitgeteilt hat - und für die Nicht-EU-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Im Onlinekommentar:

OK-MNet-AufenthG zu § 3