Konkretisierung des Verbots der Doppelverfolgung

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EuGH, Urteil vom 27.05.2014, C-129/14 PPU.

Der EuGH hat entschieden, dass es nicht gegen die Charta der Grundrechte verstößt, dass das Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird.

Nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ) darf eine Person, die in einem Staat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch einen anderen Staat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden (Grundsatz ne bis in idem). Das SDÜ macht die Anwendung dieses Grundsatzes jedoch davon abhängig, dass die verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann (im Folgenden: Vollstreckungsbedingung). Die Charta der Grundrechte der EU sieht den Grundsatz ne bis in idem dagegen ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine solche Bedingung vor (Art. 50 der Charta).

Herr S., ein serbischer Staatsangehöriger, wird in Deutschland strafrechtlich verfolgt, weil er 2009 in Mailand einen Betrug begangen haben soll. Eine Privatperson soll ihm 40.000 Euro in kleinen Scheinen im Tausch gegen 500-Euro-Noten übergeben haben, die sich später als Falschgeld erwiesen hätten. Wegen dieser Tat wurde er bereits in Italien zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 800 Euro verurteilt. Herr S., der sich wegen anderer Delikte in Österreich in Haft befand, zahlte zwar die Geldstrafe, verbüßte aber die Freiheitsstrafe nicht. Aufgrund eines in Deutschland erlassenen Europäischen Haftbefehls übergaben die österreichischen Behörden Herrn S. den deutschen Behörden. Er befindet sich seit Ende 2013 in Deutschland wegen des in Italien begangenen Betruges in Untersuchungshaft. Er macht geltend, dass er nach dem Grundsatz ne bis in idem wegen dieser Tat nicht mehr verfolgt werden könne, weil gegen ihn in Italien bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil ergangen sei. Nach Ansicht der deutschen Behörden kommt der Grundsatz ne bis in idem im Hinblick auf das SDÜ nicht zur Anwendung, weil die Freiheitsstrafe in Italien noch nicht vollstreckt worden sei. Herr S. hält dem entgegen, dass eine Einschränkung der Charta der Grundrechte durch die im SDÜ vorgesehene Vollstreckungsbedingung nicht zulässig sei und dass er aus der Haft entlassen werden müsse, da er die Geldstrafe von 800 Euro beglichen habe und damit die verhängte Sanktion vollstreckt worden sei. Das OLG Nürnberg hat den EuGH angerufen.

Der EuGH hat entschieden, dass die bloße Zahlung der Geldstrafe nicht ausreicht, um die Sanktion als vollstreckt anzusehen, wenn die Sanktion in einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, die beide als Hauptstrafen verhängt wurden, besteht. Nach Auffassung des EuGH stellt die im SDÜ enthaltene Vollstreckungsbedingung eine mit der Charta der Grundrechte vereinbare Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem dar. In den Erläuterungen zur Charta werde nämlich hinsichtlich des Grundsatzes ne bis in idem ausdrücklich auf das SDÜ Bezug genommen, so dass es diesen in der Charta verankerten Grundsatz in zulässiger Weise einschränke. Die im SDÜ vorgesehene Vollstreckungsbedingung stelle auch den Grundsatz ne bis in idem als solchen nicht in Frage, denn sie solle lediglich verhindern, dass Personen, die in einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt wurden, einer Strafe entgehen könnten. Schließlich stehe die Vollstreckungsbedingung in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel (das darin bestehe, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten) und gehe nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um zu verhindern, dass rechtskräftig Verurteilte der Strafe entgehen. In einem Fall wie dem von Herrn S., in dem sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe als Hauptstrafen verhängt wurden, lasse die bloße Zahlung der Geldstrafe nicht den Schluss zu, dass die Sanktion im Sinne des SDÜ bereits vollstreckt worden sei oder gerade vollstreckt werde. Zwar bestimme das SDÜ, dass "die Sanktion" bereits vollstreckt worden sein oder gerade vollstreckt werden müsse, doch erfasse diese Bedingung auch den Fall, dass zwei Hauptstrafen verhängt wurden. Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass der im SDÜ aufgestellte Grundsatz ne bis in idem seines Sinns beraubt würde, und würde die sachgerechte Anwendung des SDÜ beeinträchtigen. Da Herr S. nur die Geldstrafe gezahlt, aber die einjährige Freiheitsstrafe nicht verbüßt habe, se die im SDÜ vorgesehene Vollstreckungsbedingung in seinem Fall nicht erfüllt.