Neueste Entwicklungen im Rahmen der Umsetzung der EU-Forscherrichtlinie

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Neueste Entwicklungen im Rahmen der Umsetzung der EU-Forscherrichtlinie und der Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.

Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz, das am 28.08.2007 in Kraft trat, wurde auch die sogenannte „EU-Forscherrichtlinie“ in nationales Recht umgesetzt. Diese sieht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zertifiziert auf Antrag öffentliche und private Forschungseinrichtungen, die Forschung im Inland betreiben, zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern aus Drittstaaten nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Anträge werden seit dem 01.12.2007 bearbeitet.

Dieses vorliegende Merkblatt informiert über die neuesten Entwicklungen im Rahmen der
Umsetzung der EU-Forscherrichtlinie und der Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Forschungseinrichtungen seit Februar 2009 und ergänzt somit das im Februar 2009 über
EURAXESS Deutschland an die Teilnehmer des 9. Workshops elektronisch verteilten Merkblatts  (Stand 17.02.2009).

Anwendung des § 20 AufenthG auf Promovierende

Gemäß § 20 Abs. 7 Nr. 4 AufenthG finden die Regelungen der Forscherrichtlinie keine Anwendung auf Ausländer, deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist (d.h., wenn es sich bei ihnen um Studenten im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG handelt, welche als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm absolvieren, das zu einem höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad führt). Diese Bestimmung führte bisweilen dazu, dass Promovierenden generell die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG verweigert wurde. Das Bundesministerium des Innern hat auf Anfrage klargestellt: Promovierende, die ihre Dissertation im Rahmen einer Forschungstätigkeit erstellen, für die mit einer Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen wurde, fallen in den Anwendungsbereich der Forscherrichtlinie und können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG erhalten. Um eine einheitliche Anwendung der Regelungen sicher zu stellen, sollen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz, die sich derzeit in der Bund-Länder-Abstimmung befinden, entsprechend ergänzt werden. 

Mindestbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts

Rückmeldungen von Forschungseinrichtungen haben ergeben, dass die nach § 2 Abs. 3 S. 6 AufenthG festgelegten Mindestnettobeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts in ihrer jetzigen Höhe (alte Bundesländer monatlich 1.680 €/neue Bundesländer monatlich 1.423,33 €) als Hürde für die Anwerbung von Forschern nach § 20 AufenthG angesehen werden (z. B. aufgrund von Teilzeitbeschäftigung oder anfänglich niedriger tarifrechtlicher Einstufung). Das Bundesamt und der Beirat für Forschungsmigration haben das Bundesministerium des Innern auf diese Problematik aufmerksam gemacht und Vorschläge unterbreitet, die auf eine Erleichterung vor allem für jüngere Forscherinnen und Forscher (in Teilzeitbeschäftigung oder mit anfänglich niedriger tarifrechtlicher Einstufung) abzielen. Das BMI hat zugesagt, einen entsprechenden Formulierungsvorschlag in die derzeit laufende Bund-Länder-Abstimmung zur Abfassung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz einzubringen.

Mobilität der Forscher in der EU

§ 20 Abs. 5 AufenthG sieht vor, dass Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines anderen
Mitgliedstaates der EU zum Zweck der Forschung nach der Forscherrichtlinie besitzen, zur
Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen ist. Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten deshalb empfohlen, für Forscher nach der genannten Richtlinie einen eigenen Aufenthaltstitel zu schaffen, damit dieser in einem anderen Mitgliedstaat eindeutig als solcher Titel zu identifizieren ist. Diese Vorgabe wurde nach hiesiger Kenntnis nicht in allen Mitgliedstaaten umgesetzt, da entsprechende Vermerke fehlen und somit der Aufenthaltstitel nicht eindeutig identifizierbar und von anderen Aufenthaltstiteln zu unterscheiden ist. Damit dem einzelnen Forscher daraus kein Nachteil entsteht, wurde auf Wunsch des Bundesamtes in dem aktuellen Entwurf der Verwaltungsvorschriften zum AufenthG folgende Formulierung aufgenommen: „Ist für die Ausländerbehörde nicht eindeutig feststellbar, ob es sich bei dem vorgelegten Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates um einen Titel in Anwendung der Forscherrichtlinie handelt, können diesbezügliche Fragen über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgeklärt werden.“

Erarbeitung einer FAQ-Liste

Vom Bundesamt wurde eine Liste der am häufigsten gestellten Fragen zum Zulassungsverfahren für Forscher aus Nicht-EU-Staaten nach der Forscherrichtlinie bzw. zum Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen erarbeitet. Diese enthält zusammenfassende Informationen und Hinweise sowohl für Forschungseinrichtungen als auch für Forscher (Stichworte: Anerkennungsverfahren, Aufnahmevereinbarung, Kostenübernahmeerklärung, Anwendbarkeit der Regelungen des § 20 AufenthG, Einreise und Aufenthalt, Ehegattennachzug). Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, die zum hiesigen Zeitpunkt anhält, wird die Liste auf der Website des Bundesamtes (www.bamf.de/forschungsaufenthalte) veröffentlicht.

Muster einer Aufnahmevereinbarung

Das vom Bundesamt zum Download zur Verfügung gestellte Muster einer Aufnahmevereinbarung (www.bamf.de/forschungsaufenthalte) wurde auf Anregung einer Forschungseinrichtung nochmals überarbeitet. Das Muster enthält nun Felder zum Eintragen des Geburtsdatums und -ortes des Forschers. Hintergrund dieser Änderung ist, dass diese Daten im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG von der zuständigen Ausländerbehörde benötigt werden und somit eine Verzögerung des Verfahrens verhindert werden kann. Zudem können in der neuesten Version des Musters fortwährend benötigte Daten (z. B. Bezeichnung und Anschrift der Forschungseinrichtung) gespeichert und somit wiederverwendet werden.

Arbeitsmarktzugang des Ehegatten des Forschers

Infolge der Neufassung des § 8 der Beschäftigungsverfahrensordnung (BeschVerfV) werden
ab 01.01.2009 beim Arbeitsmarktzugang des Ehegatten des Forschers die Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft (vgl. § 39 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. AufenthG). Dies soll davor schützen, dass die Beschäftigung zu schlechteren Bedingungen erfolgt als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern. Die bedeutend schwierigere und langwierigere Prüfung, ob es einen bevorrechtigten Arbeitnehmer für die Stelle gibt (Vorrangprüfung gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG) wird jedoch bei diesem Personenkreis nach wie vor nicht durchgeführt.

Ansprechpartner:
Elisabeth Alescio
Telefon: +49 (0)911 943-4710
Telefax: +49 (0)911 943-4007
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Martin Schmidt
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