Schwere Krankheit kann einer Dublin-III-Rückführung entgegenstehen

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Der Gerichthof der Europäischen Union hat am 16. Februar 2017 in der Rechtssache PPU C.K. u.a. (Rs. C-578/16, nur in französischer Sprache verfügbar) entschieden, dass eine schwere Krankheit einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen kann. Indem zu entscheidenden Fall litt die Mutter seit der Geburt ihres Kindes unter starken Depressionen mit suizidalen Tendenzen.

Der EuGH entschied, dass eine Rücküberstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat (hier Kroatien) unzulässig ist, obwohl keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung in Kroatien bestünden. Grundlage der Entscheidung war der Artikel 4 derCharta der Grundrechte der Europäischen Union, der bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Auf Grundlage dieser Schutznorm sei eine Überstellung eines Asylsuchenden nicht zulässig, wenn diese ein ernsthaftes und erwiesenes Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung mit sich bringe.

Mit dieser Entscheidung folgte der EuGH nicht den Schlussanträgen des Generalanwalts Tanchev.

Mainz, 18.02.2017