Sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger eines minderjährigen EU-Bürgers darf nicht aus der EU ausgewiesen werden

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Der EuGH hat mit Urteil vom 13. September 2016 in den Rechtssachen C-165/14 und C-304/14 entschieden, dass es das Unionsrecht nicht gestattet, einem für einen minderjährigen Unionsbürger allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes allein wegen dessen Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern oder seine Ausweisung aus dem Unionsgebiet zu verfügen.

Eine Ausweisungsverfügung darf nur ergehen, wenn sie verhältnismäßig ist und auf dem persönlichen Verhalten des Angehörigen eines Nicht-EU-Landes beruht, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats berührt

Bei zwei Angehörigen von Nicht-EU-Ländern wurde wegen ihrer Vorstrafen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt bzw. die Ausweisung verfügt. Diese Maßnahmen wurden von den Behörden des Mitgliedstaats getroffen, in dem die Betroffenen mit ihren von ihnen versorgten minderjährigen Kindern wohnen, die Unionsbürger sind. Herr Alfredo Rendón Marín ist der allein sorgeberechtigte Vater eines Jungen spanischer Staatsangehörigkeit und eines Mädchens polnischer Staatsangehörigkeit. Die beiden minderjährigen Kinder haben sich stets in Spanien aufgehalten. CS ist die allein sorgeberechtigte Mutter eines Kindes britischer Staatsangehörigkeit, das mit ihr im Vereinigten Königreich lebt.

Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-304/14 ist vom vorlegenden Gericht aufgrund eines entsprechenden Beschlusses („Anonymity Order“) zum Schutz des Wohls des Kindes von CS in anonymisierter Form eingereicht worden.

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Senat für Einwanderung und Asyl des Obergerichts London, Vereinigtes Königreich) wollen vom Gerichtshof wissen, ob bei einem für einen minderjährigen Unionsbürger allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes das bloße Vorliegen von Vorstrafen die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Ausweisung rechtfertigen kann.

Mit seinen heutigen Urteilen entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der einem Angehörigen eines Nicht-EU-Landes, der für einen minderjährigen Unionsbürger allein sorgeberechtigt ist, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern bzw. seine Abschiebung zu verfügen ist, sofern diese Maßnahme zur Folge hat, dass das Kind das Unionsgebiet verlassen muss.

Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass die Richtlinie über die Freizügigkeit und den freien Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gilt, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten. Auf Herrn Rendón Marín und seine Tochter polnischer Staatsangehörigkeit findet sie somit Anwendung, aber weder auf HerrnRendón Marín und seinen Sohn spanischer Staatsangehörigkeit noch auf CS und ihr Kind, das die britische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Kinder haben sich nämlich stets in dem Mitgliedstaat aufgehalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Somit kann lediglich Herrn Rendón Marín und seiner polnischen Tochter ein Aufenthaltsrecht gemäß der Richtlinie zustehen.

Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass der AEU-Vertrag jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht. Aufgrund dieses Status hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Als Unionsbürgern steht dem Sohn von Herrn Rendón Marín und dem Kind von CS dieses Recht also zu. Der AEU-Vertrag steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss der Rechte, die ihnen ihr Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dies wäre der Fall, wenn ein Kind, das Unionsbürger ist, wegen der Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis für den allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes oder wegen dessen Ausweisung gezwungen wäre, ihn zu begleiten und damit das Unionsgebiet zu verlassen.

Der Status als Unionsbürger lässt jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, von dem (auf der Richtlinie oder dem Vertrag beruhenden) Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abzuweichen. Bei einer solchen Abweichung müssen die Charta und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden, und sie muss auf dem persönlichen Verhalten des Betroffenen beruhen, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellen muss. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Abweichung sind u. a. folgende Kriterien heranzuziehen: Dauer des Aufenthalts, Alter, Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Lage, soziale und kulturelle Integration, Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat und Schweregrad der Zuwiderhandlung.

Zum Fall von Herrn Rendón Marin führt der Gerichtshof aus, dass die im Jahr 2005 gegen ihn ergangene strafrechtliche Verurteilung für sich genommen, ohne Bewertung seines persönlichen Verhaltens und der etwaigen Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte, eine Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu rechtfertigen vermag.

Überdies erkennt der Gerichtshof an, dass ein Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen eine Ausweisungsverfügung unter Berufung auf eine Ausnahme im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erlassen kann. Diese Begriffe sind jedoch eng auszulegen. Zur Rechtfertigung einer solchen Maßnahme muss ermittelt werden, ob das persönliche Verhalten eines für einen minderjährigen Unionsbürger allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes in Anbetracht der Straftaten, die er begangen hat, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Insoweit sind die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen. Im Fall von CS ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Gericht des Vereinigten Königreichs den Grad ihrer Gefährlichkeit konkret einzuschätzen haben wird, wobei eine Interessenabwägung (unter Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert) vorzunehmen ist.