Anforderung an die Sprachkenntnisse von Rechtsanwälten

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Der EuGH hat mit Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-506/04 und C-193/05 - Graham J. Wilson / Ordre des avocats du barreau de Luxembourg
Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg - entschieden, dass die Bestimmungen des luxemburgischen Rechts über die Sprachkenntnisse, die europäische Rechtsanwälte besitzen müssen, um bei einer Rechtsanwaltskammer eingetragen werden zu können, dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Jeder Rechtsanwalt hat das Recht, ohne vorherige Überprüfung seiner Sprachkenntnisse auf Dauer in jedem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein.

Anforderungen an die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Luxemburg

Das luxemburgische Recht macht die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Luxemburg von der Voraussetzung abhängig, dass „die Sprache der Rechtsvorschriften sowie die Verwaltungs- und Gerichtssprachen“ beherrscht werden, und ordnet eine vorherige Überprüfung dieser Kenntnisse an.
Herr Graham Wilson, ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, ist Barrister. Er ist Mitglied der Anwaltschaft von England und Wales und übt in Luxemburg den Anwaltsberuf seit 1994 aus. 2003 verweigerte Herr Wilson dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer ein Gespräch zur Überprüfung seiner Sprachkenntnisse. Daher lehnte der Kammervorstand seine Eintragung in das Verzeichnis der unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung praktizierenden Anwälte ab. Gegen diese Entscheidung wandte sich Herr Wilson mit einer Nichtigkeitsklage an die Cour administrative d’appel, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorlegte, ob die Richtlinie über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs1 es dem Aufnahmemitgliedstaat erlaubt, das Recht eines Rechtsanwalts, auf Dauer in diesem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein, von einer Überprüfung der Beherrschung der Sprachen dieses Mitgliedstaats abhängig zu machen.

Unvereinbarkeit der Sprachanforderungen mit der Niederlassungsfreiheit

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie darauf abzielt, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit der Rechtsanwälte, einer Grundfreiheit, zu erleichtern und dass sie einer vorherigen Überprüfung der Sprachkenntnisse entgegensteht. Allein die Bescheinigung der Eintragung eines europäischen Rechtsanwalts bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats ist erforderlich, um sich bei einer Rechtsanwaltskammer des Aufnahmestaats eingetragen zu lassen. Zur Kompensierung des Verzichts auf die genannte vorherige Überprüfung bestehen Berufs- und Standesregeln, die den Schutz der Rechtsunterworfenen und eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleisten. So ist der europäische Rechtsanwalt unter Androhung disziplinarischer Sanktionen gehalten, diese Regeln, und zwar sowohl die des Herkunftsstaats als auch die des Aufnahmestaats, zu beachten. Zu den daraus erwachsenden Pflichten zählt u. a. die Pflicht des Rechtsanwalts, keine Fälle zu bearbeiten, die Sprachkenntnisse erfordern, über die er nicht verfügt.
Außerdem hat nach der Richtlinie ein europäischer Rechtsanwalt, der sich in den Berufsstand des Aufnahmestaats integrieren möchte, eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Recht des Aufnahmestaats nachzuweisen. Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Eintragung eines europäischen Rechtsanwalts bei der Anwaltschaft des Aufnahmestaats von einem Sprachtest abhängig machen.

In dieser Rechtssache präzisiert der Gerichtshof im Übrigen seine Rechtsprechung zum Gerichtsbegriff. Er vertritt nämlich die Auffassung, dass ein für den Fall der Verweigerung der Eintragung bei der Anwaltschaft des Aufnahmestaats eröffneter Rechtsbehelf zu Disziplinargerichten, die ausschließlich oder mehrheitlich mit örtlichen Anwälten besetzt sind, kein gerichtliches Rechtsmittel sei, wie es die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie für derartige Fälle vorsehen müssen.

Vertragsverletzungsverfahren der Kommission

Parallel hierzu hat die Kommission auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg betrieben und die Ansicht vertreten, dass drei nationale Bestimmungen in Widerspruch zur Richtlinie stünden:

Eintragung in das Anwaltsverzeichnis nach einem mündlichen Test zur Überprüfung der Sprachkenntnisse. Die luxemburgische Regierung beruft sich zur Rechtfertigung dieser Bestimmung auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechtspflege. Der Gerichtshof stellt hierzu wie in der Rechtssache Wilson fest, dass die Richtlinie keine andere Voraussetzung vorsieht als die, dass der Rechtsanwalt bei der Anwaltschaft des Aufnahmestaats eine Bescheinigung über seine Eintragung im Herkunftsstaat vorzulegen hat, und kommt zu dem Ergebnis, dass die luxemburgische Regelung, die die Eintragung eines europäischen Rechtsanwalts bei der zuständigen nationalen Stelle von einer vorherigen Überprüfung von Sprachkenntnissen abhängig macht, gegen die Richtlinie verstößt.

Sich an europäische Rechtsanwälte richtendes Verbot, Tätigkeiten der Domizilierung von Gesellschaften in Luxemburg auszuüben. Der Gerichtshof erinnert an den Grundsatz, dass der europäische Rechtsanwalt nach der Richtlinie vorbehaltlich der in dieser vorgesehenen Ausnahmen den gleichen beruflichen Tätigkeiten nachgehen darf wie der Anwalt, der seinen Beruf unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats ausübt. Die Tätigkeiten der Domizilierung von Gesellschaften fallen nicht unter die genannten Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, in ihrem nationalen Recht weitere Ausnahmen von diesem Grundsatz aufzustellen.

Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsstaats
Der Gerichtshof hebt hervor, dass diese Verpflichtung eine nicht gerechtfertigte administrative Belastung ist, die insofern der Richtlinie widerspricht, als diese bereits einen Grundsatz der gegenseitigen Amtshilfe festlegt, nach dem die zuständige Stelle des Herkunftsstaats die zuständige Stelle des Aufnahmestaats über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen europäischen Rechtsanwalt zu unterrichten hat.
Aus diesen Gründen verurteilt der Gerichtshof Luxemburg wegen Verstoßes gegen dessen gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen.

Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG Nr. 76/06
19. September 2006