Kinder türkischer Staatsangehöriger häufig unerkannt deutsche Staatsangehörige

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Viele Kinder türkischer Staatsangehöriger sind unerkannt deutsche Staatsangehörige, wenn sie nach dem 28.08.2007 im Bundesgebiet geboren wurden. Kinder türkischer Eltern, die im Besitz der Rechtsstellung nach § 7 ARB 1/80 sind, haben nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben. Über 420 000 in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige (dies sind 25 Prozent aller türkischen Staatsangehörigen) verfügen über eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Ein großer Anteil von ihnen dürfte die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht infolge des Assoziationsrats-Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen. Die Zahl der von der Problematik betroffenen Kinder mit möglicherweise unerkannt gebliebener deutscher Staatsangehörigkeit könnte bundesweit bei ca. 1 000 jährlich liegen.

Nach der Bestimmungdes § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

  1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2012 (BVerwG 1 C 6.11) entschieden hat, dass türkische Staatsangehörige, die im Besitz einer Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 sind, ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, können sie ihren Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln, ohne dass der Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erforderlich wäre. Voraussetzung ist allein, dass der Elternteil sich seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Rechtsansicht wird auch vom Bundesinnenministerium geteilt, wie sich aus der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 04.06.2010 (BT-Drs. 17/1927) ergibt.

Da der Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 bereits voraussetzt, dass der türkische Staatsanghörige zumindest drei Jahre im Bundesgebiet mit einem türkischen Arbeitnehmer (Elternteil oder Ehegatte) zusammen gelebt haben muss, werden viele die Voraussetzung eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die hier aufgewachsen sind.

Ein ausländischer Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn er sich hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, sodass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Hierbei sind vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von Bedeutung. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel schließt daher die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus.

Die Rechtslage dürfte auch für türkische Staatsangehörige, die die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlangt haben, gelten. Auch diese Personen haben ein Daueraufenthaltsrecht erworben, das sich weitgehend verfestigt hat.

Wurde das Kind vor dem 28.08.2007 geboren, findet die alte Fassung des § 4 Abs. 3 StAG Anwendung, die noch verlangte, dass der Elternteil - sofern er nicht Unionsbürger, Schweizer oder EWR-Bürger war - im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gewesen ist.

In der Praxis wird es aus folgende Gründen Probleme bei der Umsetzung geben: Nach § 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) verlangt das Standesamt bei der Anzeige einer Geburt zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit Angaben der Eltern dazu, ob ein unbefristetes Auf- enthaltsrecht besteht. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, aber auch wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen oder keine Angaben zur Rechtstellung gemacht werden (§ 34 Absatz 2 PStV), holt das Standesamt durch ein Formblatt (Anlage 12 zu § 34 PStV) Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde ein, ob die Angaben zutreffen und ob zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. ein seit acht Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorlagen.

In dem Formblatt bezüglich des Aufenthaltsstatus sind zum Ankreuzen die Möglichkeiten vorgesehen: „Freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, EWR- Staatsangehöriger oder deren Familienangehörige, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger“. Das Aufenthaltsrecht infolge von Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 fehlt in dieser Auflistung, allenfalls ein Ankreuzen bei „Sonstiges“ oder „unbekannt“ wäre möglich. Nicht unwahrscheinlich ist jedoch, dass infolge der fehlenden konkreten Auflistung im Formblatt eine Prüfung des unbefristeten Aufenthaltsrechts infolge des Beschlusses Nr. 1/80 durch das Standesamt in nicht wenigen Fällen unterbleibt. Auf dieses Problem hat auch bereits die Fraktion Die Linke mit ihrer Kleinen Anfrage vom 19.05.2010 (BT-Drs. 17/1797) hingewiesen.

Wurde die deutsche Staatsangehörigkeit nicht richtig ermittelt, so kann dieser Fehler nachträglich korrigiert werden. Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann nach § 30 StAG festgestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 4 Abs. 3 StAG. Der Hinweis im Geburtenregister auf den Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG wird entsprechend berichtigt (§§ 47 und 21 Abs. 3 Nr. 4 des Personenstandsgesetzes). Fristen hierfür sind nicht vorgesehen.  

Einzelheiten zum Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB

Dr. Klaus Dienelt