Die EU-Kommission hat in ihrer Stellungnahme zur Vorlage des OVG Hamburg (C-268/11) vom 12.09.2011 die Auffassung vertreten, dass entgegen der Entscheidung des BVerwG aus einer unbefristeten Arbeitserlaubnis abgeleitet werden könnte. Die Entscheidung führt dazu, dass die Frage, ob über das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 i. V. m. der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 Rechte auf Verlängerung von Aufenthaltstiteln abgeleitet werden können, bis zur Entscheidung des EuGH nicht mehr als acte clair anzusehen sind.
Die Kommission geht davon aus, dass die Entscheidung des BVerwG vom 08.12.2009 aus Sicht des Unionsrechts keinen Bestand haben könnte: „Die Kommission merkt dazu an, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interpretation unionsrechtlicher Normen ohne das in Artikel 267 AEUV vorgesehene Verfahren vorgenommen wurde und – wie noch zu zeigen sei(n) wird – aus der Sicht des Unionsrechts keinen Bestand haben kann."
Sie führt dazu aus, dass Deutschland nicht berechtigt gewesen sei, die aus der Arbeitsberechtigung fließenden aufenthaltsrechtlichen Vorteile durch Änderung des Verfahrens einzuschränken. Dabei irrt die Kommission aber mit ihrer Bewertung des Grundes der Änderung des Arbeitsgenehmigungsrechts, wenn sie ausführt: „Genau das und nur das war aber das Ziel der im Jahr 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in Deutschland: Es sollte die nach dem Urteil El-Yassini aus dem Recht der Union folgende Rechtsfolge der Arbeitserlaubnis beseitigt werden."
Bei ihre Bewertung des nationalen Rechts äußert sich die Kommission aber nicht zu dem Umstand, dass auch nach altem Recht die Arbeitsgenehmigung nach Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr uneingeschränkt bestand, sondern sie nur bis zur Klärung des aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltsrechts fortbestehen sollte. Die sich aus dem nationalen Recht ergebende Vorläufigkeit der Arbeitserlaubnis wird rechtlich nicht bewertet.
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