Umsetzung der ICT -, Saisonarbeitnehmer-, Forscher- und Studentenrichtlinie steht bevor

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Ist in den letzten Monaten die Gesetzesflut im Bereich des Migrationsrechts kaum zu stoppen gewesen, so stehen bereits jetzt zwei weitere Richtlinien zur Umsetzung in nationales Recht bereit. Sowohl die RICHTLINIE 2014/66/EU vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers als auch die RICHTLINIE 2014/36/EU vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer müssen umgesetzt werden, nachdem die Transformationsfrist abgelaufen ist.

Das Bundesministerium des Innern bereitet einen Gesetzentwurf vor, der beide vorgenannten Richtlinien sowie die neue RICHTLINE (EU) 2016/801 vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in nationales Recht umsetzen soll. Damit steht unmittelbar eine weitere große Änderung des Aufenthaltsgesetzes bevor.

Bereits heute ist aber das Auslaufen der Umsetzungsfrist von Bedeutung, da die Rechte unmittelbar auf der Grundlage der nicht in nationales Recht umgesetzten Richtlinien eingefordert werden können.

Mainz, 8.12.2016