EuGH entscheidet zur Zulässigkeit von Ausreisesperren gegenüber Unionsbürgern

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Der EuGH hat mit Urteil vom 17.11.2011 (C-430/10) in der Rechtssache Hristo Gaydarov entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausreisesperre aus Gründen der öffentlichen Ordnung gegenüber einem Unionsbürger verhängt werden darf.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der bulgarische Staatsangehörige Herr Gaydarov wurde am 2. Oktober 2008 in Serbien wegen unerlaubten Mitführens von Suchtstoffen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Am 6. November 2008 ging auf diplomatischem Weg eine Note bei den bulgarischen Behörden ein, in der diese Verurteilung erwähnt wurde. Aufgrund dieser Information erließ der Polizeidirektor am 13. November 2008 gemäß Art. 76 Nr. 5 ZBLD gegen Herrn Gaydarov eine Maßnahme, wonach ihm nicht gestattet ist, das Land zu verlassen, und ihm keine Pässe oder Ersatzdokumente ausgestellt werden.

Auf die Vorlagefragen antwortete der EuGH, dass Art. 21 AEUV und Art. 27 der Richtlinie 2004/38 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, insbesondere deshalb beschränkt werden darf, weil er in einem anderen Staat wegen Handels mit Betäubungsmitteln strafrechtlich verurteilt wurde, sofern erstens das persönliche Verhalten dieses Staatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zweitens die vorgesehene beschränkende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und drittens diese Maßnahme Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein kann, die es ermöglicht, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Anforderungen des Unionsrechts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen.