Das Auswärtige Amt ist dazu übergegangen, den Nachweis vom Vorhandensein einfacher deutscher Sprachkenntnisse von der Vorlage eines bestandenen Sprachtests abhängig zu machen. Diese Praxis, sie keine gesetzliche Verankerung im Aufenthaltsgesetz gefunden hat, wird vom dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem PKH-Beschluss vom 16. Januar 2008 kritisiert.
Das Gericht weist in seinem Beschluss darauf hin, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eine bestimmte Nachweisform voraussetzen würde, eine Sprachprüfung daher nicht verlangt werden könne. Es lässt einen ärztlichen Untersuchungsbericht als Nachweis ausreichen, in dem auf die sehr rudimentären Deutschkenntnisse des Ausländers hingewiesen wird.
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