Gesetz zur Erleichterung ausländerrechtlicher Maßnahmen Bekämpfung von Jugendgewalt und Kriminalität

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Der Freistaat Bayern hat am 4. März 2008 einen Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung ausländerrechtlicher Maßnahmen bei der Bekämpfung von Jugendgewalt und Kriminalität (BR-Drs. 154/08) eingebracht.

Begründet wurde der Antrag damit, dass Jugendgewalt als spezieller Teil der allgemeinen Kriminalität stellt ein zunehmend besorgniserregendes Phänomen darstelle, bei dessen Bekämpfung unterschiedliche Ansätze und Maßnahmen zusammengeführt werden müssen.

Entgegen der insgesamt eher rückläufigen Tendenz bei den Tatverdächtigenzahlen im Bereich der Jugendkriminalität allgemein weise vor allem die Tatverdächtigenstatistik im Bereich der Gewaltkriminalität zum Teil einen deutlichen Anstieg der Deliktzahlen auf. Der größte Anteil der erfassten Fälle entfalle hier auf schwere und gefährliche Körperverletzungsdelikte. Besonders signifikant sei hierbei der zu verzeichnende Anstieg bei tatverdächtigen nichtdeutschen Jugendlichen (in Bayern von 2001 auf 2006 um 20,4%).

Noch aussagekräftiger als die absoluten Tatverdächtigenzahlen sei die sogenannte „Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ)1“. Diese betrage 2006 im Bereich der Gewaltkriminalität allein in Bayern für (in Klammern Veränderung gegenüber dem Jahr 2001)
• tatverdächtige deutsche Jugendliche (gesamt): 622 (+3,3%)
• tatverdächtige nichtdeutsche Jugendliche: 2.380 (+7,9%)
Daraus zeige sich, dass nichtdeutsche Jugendliche bei Gewaltdelikten deutlich häufiger in Erscheinung treten würden als deutsche Jugendliche, und zwar annähernd viermal so oft. Für das Jahr 2007 deute sich ein weiterer Anstieg der jugendlichen Tatverdächtigen bei der Gewaltkriminalität an.

Schwerpunktmäßig sind folgende Änderungen und Ergänzungen bei der Aufenthaltsbeendigung von Straftätern beabsichtigt:

• Zwingende Ausweisung: Diese soll bereits nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von 1 Jahr (bislang 3 Jahre) wegen vorsätzlicher Straftaten möglich sein, wenn die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dies bedingt aus systematischen Gründen eine Überarbeitung und Anpassung der weiteren Tatbestände, bei denen eine zwingende Ausweisung erfolgen soll, um Regelungswidersprüche zu vermeiden.

• Regelausweisung: Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, musste das Mindeststrafmaß, ab dem bei Jugendlichen eine Regelausweisung möglich ist, auf neun Monate Jugendstrafe (bislang 2 Jahre) herabgesetzt werden.

• Ermessensausweisung (neu): Klarstellung, dass ein beharrlicher Verstoß gegen die Teilnahmepflicht an Integrationskursen eine ausweisungsrelevante Missachtung von Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen darstellt. Neuer Ausweisungstatbestand der Misshandlung Schutzbefohlener („prügelnder Vater“ ) durch Eltern und Personensorgeberechtigte (auch unterhalb der Schwelle des einschlägigen Straftatbestandes), wenn dabei eine nachhaltige Verschlechterung der Entwicklungschancen für ein gewaltfreies Leben in Kauf genommen wird

• Einschränkung des besonderen Ausweisungsschutzes: Wertung aller zwingenden und Regel-Ausweisungsgründe als schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bei denen der besonderen Ausweisungsschutz einer Aufenthaltsbeendigung
grundsätzlich nicht entgegensteht. Abschaffung des gesonderten, speziellen Ausweisungsschutzes für Heranwachsende. Beschränkung des gesonderten, speziellen Ausweisungsschutzes bei Minderjährigen. Aufhebung des besonderen Ausweisungsschutzes bei Minderjährigen, wenn dies zum Wohle des Kindes notwendig ist, insbesondere bei einer gebotenen dauerhaften Herausnahme aus einem Umfeld, das die Begehung von Straftaten erheblich begünstigt (auch neuer Widerrufsgrund zur Vorbeugung)

• unmittelbares gesetzliches Erlöschen des Aufenthaltstitels bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von 13 Drucksache 154/08 mindestens 3 Jahren; d.h., ab diesem Strafmaß bedarf es künftig keiner gesonderten Ausweisungsverfügung mehr. Gleichzeitig vorgesehen sind flankierende verfahrensrechtliche Änderungen, welche u. a. die Neuantragstellung vor Ausreise erschweren.

Schwerpunktmäßig vorbeugenden Charakter haben folgende Maßnahmen:

• Die Einführung spezieller Integrationskurse für Jugendliche oder Heranwachsende, bei denen anzunehmen ist, dass schwere Integrationsdefizite vorliegen, insbesondere wenn sie stark verhaltensauffällig oder gewaltbereit sind. Die (Ferien-) Kurse sollen in der Regel Antiaggressionsmodule enthalten, können daneben u. a. aber auch vertiefenden und ergänzenden Sprachunterricht beinhalten. Diese Kurse unterscheiden sich nach Zielsetzung, Inhalt und Struktur von den bislang in der Integrationskursverordnung u. a. bei Bedarf vorgesehenen (Jugend)Integrationskursen für nicht mehr schulpflichtige Ausländer bis zum 27. Lebensjahr, die zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen, Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung dienen. Das Nähere ist in einer Fortschreibung der Integrationskursverordnung zu regeln.
• Aufforderung zu einer Teilnahme an einem speziellen Integrationskurs durch die Ausländerbehörde möglich, was zugleich eine entsprechende Teilnahmepflicht begründet. Durch eine gesetzliche Vermutung des Vorliegens schwerer Integrationsdefizite bei jungen Straftätern wird dies ergänzt. Nicht teilnahmeverpflichteten Jugendlichen und Heranwachsenden steht eine Teilnahme im Rahmen der verfügbaren Plätze offen.

• erleichterte Möglichkeit, auch die Eltern vor allem von jugendlichen Straftätern ihrerseits zur Teilnahme an Integrationskursen zu verpflichten durch Einführung eines gesetzlichen Regelbeispiels

• Ausdehnung des bestehenden Sanktionsregimes hinsichtlich der Nichtteilnahme an Integrationskursen auch auf die Teilnahmeverpflichtung an speziellen Integrationskursen

• Möglichkeit des Widerrufs eines Aufenthaltstitels bei Minderjährigen, wenn dies zum Wohle des Kindes notwendig ist, insbesondere bei einer gebotenen dauerhaften Herausnahme aus einem Umfeld, das die Begehung schwerer Straftaten erheblich begünstigt. In besonders gelagerten Einzelfällen, in denen die Maßnahme im dringenden Interesse des Minderjährigen liegt, soll nicht nur eine reaktive Aufenthaltsbeendigung möglich sein, wenn ein bereits strafmündiger Jugendlicher Straftaten begeht. Vielmehr soll eine Aufenthaltsbeendigung auch ohne strafrechtliche Verurteilung erfolgen können, um eine Verfestigung einer sich abzeichnenden kriminellen Laufbahn zu vermeiden.

• Als weitere Änderung werden flankierend zu dem vom Bundesrat mit Beschluss vom 20.12.2007 eingebrachten Gesetzentwurf (BR-Drs. 827/07) zu einer Ergänzung des § 129a Abs. 5 StGB auch zwei neue Regelausweisungstatbestände im Aufenthaltsgesetz eingefügt, die Ausbildungen in sogenannten Terrorcamps sowie potentielle weitere Anschlagsvorbereitungshandlungen bereits im sicherheitsrelevanten Vorfeld der Begehung schwerer Straftaten erfassen sollen.

Der Gesetzentwurf ist steht Mitgliedern als Download zur Verfügung