Änderungsgesetz Aufenthaltsgesetz (Zuwanderungsgesetz 2005)

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Die Bundesregierung hat dem Bundestag noch vor Weihnachten erneut den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Artikel I Zuwanderungsgesetz 2005) vorgelegt (BT-Drs. 15/4491). Das erste Änderungsgesetz war nach Verabschiedung im Bundestag (dazu BT-Drs. 15/3784, 15/3984, 15/4173) am 17. Dezember 2004 im Bundesrat gescheitert, nachdem der Vermittlungsausschuss keine Einigung erzielt hatte. Ziel des Änderungsgesetzes soll eine Anpassung an die neue Sozial- und Arbeitsmarktgesetzgebung sein.

Nunmehr will sich die Bundesregierung auf die Anpassung an die neue Sozial- und Arbeitsmarktgesetzgebung und die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Speicherung von Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit beschränken. Damit soll die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesrats entfallen. Damit sind jedenfalls zunächst vor allem die folgenden Pläne aufgegeben: Erleichterung der Zuordnung aufgefundener ausländischer Passpapiere zu passlosen Ausländern mithilfe biometrischer Verfahren; Einräumung eines Anspruchs auf kostenlosen Zugang zu Sprachkursen auch für im Jahre 2004 anerkannte Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge; Absehen vom Widerrufsvorbehalt bei anerkannten Flüchtlingen mit einer Aufenthaltsbefugnis seit mehr als drei Jahren vor dem 1. Januar 2005.