In der Ausländerreferentenbesprechung am 15./16.04.2008 sind Bund und Länder zwar überein gekommen, am Instrument der wohnsitzbeschränkenden Auflage und der darauf bezogenen bisherigen Erlasslage grundsätzlich festzuhalten. Als Konsequenz aus dem Urteil des BVerwG soll jedoch künftig jedoch auf die Erteilung bzw. das Aufrechterhalten wohnsitzbeschränkender Auflagen verzichtet werden, wenn Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1 und 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen und die Auflage allein zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Soziallasten verfügt werden könnte (f
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Eine Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen wohnsitzbeschränkende Auflagen aus im Sinne der GK gerechtfertigten, z.B. migrationspolitischen, Erwägungen fortgeführt werden können bzw. sollen, bleibt vorbehalten.
Mit dieser Entscheidung wird dem Urteil des BVerwG vom 15. Januar 2008 (BVerwG 1 C 17/07) Rechnung getragen.
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Das Festhalten an der Wohnsitzauflage bei sonstigen Ausländern mit humanitärem Bleiberecht steht nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 20.11.2007 Beschwerde-Nr. 44294/04) mit Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK in Einklang.
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