Sächsische Oberverwaltungsgericht: Kosten für die Passbeschaffung sind notwendiger Lebensunterhalt.

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Die Kosten für die Ausstellung eines Passes, zu dessen Besitz ein Ausländer verpflichtet ist, gehören zum notwendigen Lebensunterhalt. Diese sind deshalb im Fall der Bedürftigkeit vom Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Mit dieser Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit gestern verkündetem Urteil (4 A 144/08) die Landeshauptstadt Dresden zur Übernahme der Passbeschaffungskosten der Klägerin verpflichtet. Zugleich bestätigte es die vorhergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden (Urt. v. 28.6.2005 - 13 K 2649/04).  

Zur näheren Begründung führte der Senat aus: Der notwendige Lebensunterhalt in der Sozialhilfe umfasse nicht nur das für die Existenz des Menschen unerlässliche Minimum. Aufgabe der Sozialhilfe sei es, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche. Hierzu gehöre es auch, dass der Hilfeempfänger in die Lage versetzt werde, in der Gesellschaft ein Leben unter Beachtung der Gesetze zu führen. Deshalb müssten einem bedürftigen Ausländer, wenn er gesetzlich zum Besitz eines Passes verpflichtet sei, die Kosten für die Ausstellung eines Passes erstattet werden. Dies gelte auch dann, wenn ein Verstoß gegen die Passpflicht nicht strafbewehrt sei. Dem Anspruch auf Erstattung der Kosten stehe es auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach Ablehnung ihres Antrages auf Kostenübernahme die Kosten für die Ausstellung des Passes zunächst selbst beglichen habe. Ein Hilfeempfänger dürfe sich selbst helfen, wenn ihm zu Unrecht Hilfe nicht gewährt werde und ihm ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar sei.
 
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Hiergegen kann die unterlegene Landeshauptstadt Dresden binnen einen Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde einlegen. 

Quelle Presseerklärung des OVG

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