Sprachkenntnisse für den Ehegattennachzug: Goethe-Zertifikat kann nicht verlangt werden

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.05.2008, Az. OVG 3 M 13.08, erneut deutlich gemacht, dass für den Ehegattennachzug nicht zwingend ein Test des Goethe-Instituts erforderlich ist. In der Entscheidung ging es um die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nur dann erfolgen kann, wenn hinreichende Aussichten auf Erfolg der Klage bestehen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Erfolgsaussichten verneint, weil die Klägern die gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens nicht durch geeignete Dokumente, insbes. eines Goethe-Zertifikats, nachweisen konnte. Zwar hatte die Klägerin in ihrem Heimatland Eritrea, in dem es kein Goethe-Institut gibt, nachweislich einen Deutschkurs an einer privaten Schule besucht, dies genügte dem Verwaltungsgericht Berlin jedoch nicht.

Die hiergegen gerichtet Beschwerde der Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt hatte Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte klar, dass es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage genüge, wenn das Vorhandensein des geforderten Sprachniveaus zumindest möglich erscheine. Dies sei auf Grund des besuchten Deutschkurses und eines darüber hinaus gehobenen Bildungsniveaus der Klägerin, zu bejahen. Es obliege daher wieder dem Verwaltungsgericht festzustellen, ob die erworbenen Sprachkenntnisse tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen genügen.

"Die Entscheidung ist ein Meilenstein für alle Ehepartner, die in ihren Heimatländern zwar Deutsch lernen, jedoch ein Goethe-Zertifikat nicht erhalten können" erläuterte Weh die Bedeutung des Beschlusses. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelte noch immer der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich den Sachverhalt selbst aufzuklären habe und sich nicht darauf beschränken könne, schematisch bestimmte Dokumente zu verlangen und andere Nachweisformen auszuschließen.

Quelle

Rechtsanwältin Weh

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