Das Zulassungsverfahren für ausländische Forscher in Europa wurde optimiert

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Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft, das auch die "Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005" über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (s.g. Forscherrichtlinie) fristgerecht in nationales Recht umsetzt.

Das aufenthaltsrechtliche Verfahren gliedert sich nun in drei Schritte:
1) Anerkennung der Forschungseinrichtung für den Abschluss von Aufnahmevereinbarun-gen mit Forschern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
2) Abschluss einer Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung mit dem Forscher;
3) Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde.
Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Verfahren:
In dem besonderen Zulassungsverfahren soll künftig verstärkt die Expertise der Forschungsein-richtungen genutzt werden. Hat ein Forscher mit einer dafür anerkannten Forschungseinrichtung eine wirksame Aufnahmevereinbarung abgeschlossen, prüft die Auslandsvertretung bzw. Aus-länderbehörde dann in der Regel lediglich, ob der Forscher die allgemeinen Voraussetzungen (Erfüllen der Passpflicht, gesicherter Lebensunterhalt etc.) für die Erteilung eines Aufenthaltsti-tels erfüllt. Eine Arbeitsmarktprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit findet nicht statt.
Vorteile des neuen Aufenthaltstitels für den Forscher:

1. Mobilitätsrecht innerhalb der Europäischen Union
Der neue Aufenthaltstitel räumt dem Forscher das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen Teile des Forschungsvorhabens auch außerhalb des Bundesgebietes in einem anderen (s.g. „zweiten“) Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Hält sich der Forscher bis zu drei Monate lang in einem zweiten Mitgliedstaat  auf, so kann die Forschungstätigkeit auf Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Aufnahmevereinbarung durchgeführt werden.

2. Ehegattennachzug
a) Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
Da die Erwerbstätigkeit des Forschers generell keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, unterliegt auch der Arbeitsmarktzugang des Ehegatten des Forschers keinerlei Be-schränkung, wenn dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
b) Nachweis einfacher Sprachkenntnisse nicht erforderlich
Sofern die Ehe bereits bestand, als der Forscher seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, ist der Nachweis von einfachen Sprachkenntnissen durch den Ehegatten nicht erfor-derlich.

3. Das Anerkennungsverfahren
Eine öffentliche oder private Einrichtung, die im Inland Forschung betreibt, kann auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern aus Nicht-EU-Staaten anerkannt wer-den. Für die Anerkennung der Forschungseinrichtung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig, bei dem der Antrag schriftlich zu stellen ist. Das Antragsformular und nä-here Informationen zur "Anerkennung von Forschungseinrichtungen" enthält die Internetseite des Bundesamtes (www.bamf.de/forschungsaufenthalte).