Rückübernahmeabkommen mit Syrien geschlossen

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Am Montag, den 14.07.2008, hat die Bundesrepublik mit Syrien ein bilaterales Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Das Abkommen muss zwar noch von beiden Vertragsparteien offiziell ratifiziert werden und tritt erst 30 Tage nach der letzten, auf diplomatischem Weg erfolgten Notifikation in Kraft. Auf dessen Grundlage können künftig ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige nach Syrien ausgeflogen werden. Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum der syrischen Seite verfügen. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) sieht in dem Abkommen einen „wirksamen Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Migration aus dem Nahen Osten“. In Deutschland leben derzeit rund 28.350 syrische Staatsangehörige, 7.000 von ihnen sind ausreisepflichtig.

Der Bundesinnenminister äußerte sich hierzu: Dadurch “wird es künftig möglich sein, nicht nur ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige, sondern auch Drittstaatsangehörige und Staatenlose, wenn diese über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum der syrischen Seite verfügen oder unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei rechtswidrig eingereistsind, dorthin zurückzuführen”, hieß es in einer Erklärung. Laut Protokoll zur Durchführung des Abkommens sind die syrischen Behörden bereits bereit zu einer Rückübernahme, wenn die syrische Staatsangehörigkeit “glaubhaft gemacht” wird, beispielsweise durch (Kopie einer) Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein oder sonstige Indizien (Zeugenaussagen, Eigenangaben des Betroffenen, Sprache).

Darüber hinaus sollen auch Staatenlose und Drittstaatler/innen nach Syrien abgeschoben werden können, wenn Belege für einen Aufenthalt in Syrien vor der Flucht nach Deutschland vorliegen und eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nicht erteilt wurde. Konkret genannt werden als hinreichende Belege zum Nachweis des Aufenthalts: Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge, Registerkarte der UNWRA-Behörde in Syrien, gültiger Aufenthaltstitel, Visum mit Einreisestempel, Aufenthaltstitel für staatenlose Personen, Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, Fingerabdrücke sowie “ein beglaubigtes, vom Mukthar ausgestelltes Dokument, wonach die genannte Person in Syrien wohnhaft ist”.

Das Rücknahmeübereinkommen steht Mitgliedern unter Rechtsquellen/Völkerrecht zum download zur Verfügung.