Promovierende können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Aufenthaltsgesetz erhalten

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Zulassungsverfahren für drittstaatsangehörige Forscher nach der EU-Forscherrichtlinie:
Auch Promovierende können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Aufenthaltsgesetz erhalten!

Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) in Kraft, das auch die sogenannte EU-Forscherrichtlinie fristgerecht in nationales Recht umsetzt.

Das aufenthaltsrechtliche Verfahren gliedert sich nun in drei Schritte:
1. Anerkennung öffentlicher und privater Forschungseinrichtungen für den Ab-schluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
2. Abschluss einer Aufnahmevereinbarung der anerkannten Forschungseinrichtung mit dem Forscher;
3. Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde (als Aufenthalts-erlaubnis im Inland) oder die Auslandsvertretung (als Visum aus dem Ausland).

Die Bestimmung, dass auf Ausländer, deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotions-studiums ist, die Regelungen der Forscherrichtlinie keine Anwendung finden können (vgl. § 20 Abs. 7 Nr. 4), führte bisweilen dazu, dass Promovierenden generell die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 20 Aufenthaltsgesetz verweigert wurde.

Das Bundesministerium des Innern hat auf Anfrage klargestellt:
„Promovierende, die ihre Dissertation im Rahmen einer Forschungstätigkeit erstellen, für die mit einer Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen wurde, fallen in den Anwendungsbereich der Forscherrichtlinie und können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Aufenthaltsgesetz erhalten.“

Um eine einheitliche Anwendung der Regelungen sicher zu stellen, sollen die allgemeinen Ver-waltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz, die sich derzeit in der Bund-Länder-Abstimmung be-finden, entsprechend ergänzt werden.

Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen und den Aufent-halt von Forschern nach § 20 Aufenthaltsgesetz entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundes-amtes für Migration und Flüchtlinge www.bamf.de/forschungsaufenthalte.

Ansprechpartner: Elisabeth Alescio
Telefon: +49 (0)911 943-4710
Telefax: +49 (0)911 943-4007
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und
Martin Schmidt
Telefon: +49 (0)911 943-4716
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