Auswärtige Amt konkretisiert Begünstigte, die aufgrund des Soysal-Urteils visumfrei einreisen dürfen

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Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 19.02.2009 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland türkische LKW-Fahrer, die zwecks Erbringung von Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen nach Deutschland einreisen wollen, hierfür von der Visumpflicht befreien muss, sofern die Aufenthaltsdauer zwei Monate nicht übersteigt. Die diesbezüglichen Einzelheiten werden derzeit in die Verwaltungspraxis umgesetzt.

Das Auswärtige Amt hat in einer Auskunft vom 28. April 2009 mitgeteilt, dass die Visumfreiheit türkischer Staatsangehöriger in Bezug auf eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch türkische Staatsangehörige auf weitere Personengruppen erstreckt werde. Visumfrei einreisen können dannach türkischen Staatsangehörigen für eine Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten, wenn sie rechtmäßig

  • • durch Arbeitgeber mit Sitz in der Türkei mit Montage- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäftigt werden oder
    • als fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Personen- bzw. Güterverkehr eingesetzt werden oder
    • in Vorträgen oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters in kommerzieller Absicht tätig werden wollen.

Nunmehr werden die Möglichkeiten einer praktikablen Umsetzung der Visumfreiheit für diese Personen seitens des Auswärtigen Amts ermittelt. Bis zum Abschluss dieser Prüfung bleibt es für diese Gruppe beim bisherigen Visum- und Grenzregime.
 
Die Bundesregierung hält es im Hinblick auf die sich aus dem "Soysal"-Urteil ergebende partielle Durchbrechung der einheitlichen Schengenregeln für wünschenswert, dass europäische Lösungen gefunden werden, und ist hierzu bereits im Gespräch mit ihren europäischen Partnern und der Europäischen Kommission im Rahmen des zuständigen Ratsgremiums. In diesen Gesprächen muss beispielsweise im Interesse einer europaweit möglichst einheitlichen Berücksichtigung der Konsequenzen aus dem o.g. Urteil auf eine einheitliche Auslegung des einschlägigen Assoziierungsrechts - durch Herbeiführung eines einheitlichen Verständnisses der Urteilsbegründung - hingewirkt werden.
 
Konsequenzen in Bezug auf die Visumpflicht weiterer Personengruppen sind aus Sicht der Bundesregierung nicht veranlasst. Insbesondere folgt aus  dem "Soysal"-Urteil kein Recht türkischer Staatsangehöriger auf eine visumfreie Einreise nach Deutschland zum Zweck des Empfangs von Dienstleistungen (sog. passive Dienstleistungsfreiheit), beispielsweise als Touristen. Die Bundesregierung plant dementsprechend hier auch keine Änderungen.