Neue Verwaltungsvorschriften zum Ausländerrecht dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Die Bundesregierung hat die Entwürfe für Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum AufenthG, zum FreizügG/EU und zum AZRG sowie zur AZRG-DV dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Entwürfe Allgemeiner Verwaltungsvorschriften zum AufenthG (BR-Drs. 669/09), zum FreizügG/EU (BR-Drs. 670/98) und zum AZRG sowie zur AZRG-DV (BR-Drs. 668/09) vom 27.07.2009 sind hier als downlaod erhältlich: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG:
http://dip21.bundestag.de:80/dip21/brd/2009/0669-09.pdf Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU:
http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0670-09.pdf Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AZRG sowie zur AZRG-DV:
http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0668-09.pdf
Im Bundesrat werden die Verwaltungsvorschriften in den Ausschüssen Innnen (federführend), Arbeit und Soziales und Familien und Jugend beraten. Da die Verwaltungsvorschriften bereits mit den Länderinnenministerien abgestimmt wurden, dürfte mit der Zustimmung des Bundesrates und baldigem Inkraftreten zu rechnen sein (Artikel 2: "Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft."). Die nächste Plenarsitzung des Bundesrates findet am 18.09.2009 statt, dies ist auch die letzte Sitzung vor der Bundestagswahl. Die BR-Ausschüsse tagen in der Woche vom 31. August bis 4. September 2009. Einer Zustimmung des Bundestags bedarf es nicht. Die Verwaltungsvorschriften sind für die Behörden in den Ländern bindend, Art. 84 Abs. 2 GG. Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" ist für die praktische Anwendung von großer Bedeutung, weil damit die Verwaltungspraxis zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes im gesamten Bundesgebiet und bei den (visumerteilenden) Auslandsvertretungen vereinheitlicht wird. Es werden bindende Maßstäbe für die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe und bestehender Ermessensspielräume festgelegt. Dies wirkt einer Praxis, die je nach Land und Ausländerbehörde sowie je nach Auslandsvertretung sehr unterschiedlich arbeitet und entscheidet, entgegen. Alles für die Entscheidung Wesentliche wird in den Verwaltungsvorschriften zusammengefasst. Dadurch wird die Arbeit der Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen erheblich vereinfacht und effizienter. Es wird sichergestellt, dass das geltende Recht so angewandt wird, wie es vom Gesetzgeber gewollt ist.

Die Länder haben weiterhin einen Spielraum für eigene Verwaltungsvorschriften, soweit die Verwaltungsvorschriften des Bundes den Sachverhalt nicht oder nicht hinreichend genau regelt. Damit gehen die Weisungsbefugnis der Länder und die Regelungsmöglichkeiten durch Ländererlasse wesentlich zurück.