Bundesrat stimmt den Verwaltungsvorschriften zum Ausländerrecht zu

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Der Bundesrat hat den Verwaltungsvorschriften zum Ausländerrecht am 18.09.2009 zugestimmt. Die von der Bundesregierung beschlossenen Entwürfe Allgemeiner Verwaltungsvorschriften zum AufenthG (BR-Drs. 669/09), zum FreizügG/EU (BR-Drs. 670/98) und zum AZRG sowie zur AZRG-DV (BR-Drs. 668/09) vom 27.07.2009 sind damit für die Ausländerbehörden verbindlich geworden. 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG:
http://dip21.bundestag.de:80/dip21/brd/2009/0669-09.pdf Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU:
http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0670-09.pdf Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AZRG sowie zur AZRG-DV:
http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0668-09.pdf

Die Verwaltungsvorschriften sind für die Behörden in den Ländern bindend, Art. 84 Abs. 2 GG. Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" ist für die praktische Anwendung von großer Bedeutung, weil damit die Verwaltungspraxis zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes im gesamten Bundesgebiet und bei den (visumerteilenden) Auslandsvertretungen vereinheitlicht wird. Es werden bindende Maßstäbe für die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe und bestehender Ermessensspielräume festgelegt. Dies wirkt einer Praxis, die je nach Land und Ausländerbehörde sowie je nach Auslandsvertretung sehr unterschiedlich arbeitet und entscheidet, entgegen. Alles für die Entscheidung Wesentliche wird in den Verwaltungsvorschriften zusammengefasst. Dadurch wird die Arbeit der Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen erheblich vereinfacht und effizienter. Es wird sichergestellt, dass das geltende Recht so angewandt wird, wie es vom Gesetzgeber gewollt ist.

Die Länder haben weiterhin einen Spielraum für eigene Verwaltungsvorschriften, soweit die Verwaltungsvorschriften des Bundes den Sachverhalt nicht oder nicht hinreichend genau regelt. Damit gehen die Weisungsbefugnis der Länder und die Regelungsmöglichkeiten durch Ländererlasse wesentlich zurück.