Innenminister verlängern Bleiberechtsregelung um zwei Jahre

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Das Bleiberecht für geduldete Ausländer in Deutschland wird um zwei Jahre bis Ende 2011 verlängert. Darauf einigten sich die Innenminister von Bund und Ländern bei ihrer Herbsttagung in Bremen.

Der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD), sagte am Freitag, die Verhandlungen seien nicht leicht gewesen. «Ich bin aber froh, dass wir es nun geschafft haben, am Ende alle zu vereinen«, fügte Mäurer hinzu. Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) sagte zu der Einigung: «Sie gibt Klarheit für alle Betroffenen.»

Die Innenminister verlängerten damit die seit 2007 geltende sogenannte Altfallregelung, nach der derzeit etwa 30 000 Ausländer mit einer bis 31. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis auf Probe in Deutschland leben. Wer bis zum Jahresende keinen Job nachweisen kann, wäre ohne die nun vereinbarte Anschlussregelung in den unsicheren Rechtsstatus der Duldung zurückgefallen und hätte eine Abschiebung befürchten müssen.

Neu ist, dass neben der Verlängerung auch diejenigen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, die eine Schul- oder Berufsausbildung machen oder mindestens eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen können beziehungsweise sich ernsthaft um eine Beschäftigung bemühen. Alle weiteren bisherigen Regelungen bleiben erhalten. So gilt die Regelung etwa nur für Flüchtlinge, die zum 1. Juli 2007 acht Jahre in Deutschland waren. Bei Familien mit minderjährigen Kindern sind es sechs Jahre.

Mit dieser Fortführung wird das Problem der Verfestigung des Aufenhalts von langfristig im Bundesgebiet lebenden Ausländern um zwei weitere Jahre verschoben. Wie erfolgreich die Neuregelung sein wird, ist von den Ausnahmen für die Lebensunterhaltsdeckung abhängig. Letztlich wird sich auch nach Ablauf weiterer zwe Jahre die Frage stellen, was mit den Ausländern gemacht werden soll, die nicht von der Bleiberechtsregelung erfasst werden. Hier werden viele ein Aufenthaltsrecht über das humanitäre Aufenthaltsrecht in Verbindung mit Art. 8 EMRK erlangen, sofern sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben und keine entgegenstehenden Belange von einigem Gewicht (z.B. Straftaten) vorliegen.