Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder haben sich in ihrer Sitzung am 3./4. Dezember 2009 darauf verständigt, dass in Bezug auf die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Anschlussregelungen getroffen werden sollten. Der Bundesminister des Innern hat sein Einvernehmen zu diesen Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilt.
1. Nach der 2007 bei Verabschiedung des Richtlinienumsetzungsgesetzes in das Aufenthaltsgesetz aufgenommenen gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG konnten Geduldete, Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die am 01.07.2007 mindestens acht Jahre in Deutschland lebten (sechs Jahre ausreichend bei Zusammenleben mit minderjährigen Kindern), eine Aufenthaltserlaubnis erlangen. Sofern die Betroffenen noch nicht zur eigenständigen Lebensunterhaltssicherung imstande waren, konnten sie nach der Altfallregelung lediglich eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ erlangen (§ 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Die gesetzliche Altfallregelung knüpft die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ über den 31. 12. 2009 hinaus an die Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt der Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt zumindest überwiegend eigenständig durch Erwerbsarbeit gesichert war oder mindestens seit dem 1. April 2009 nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert ist. Es ist daher von den Ausländerbehörden zu prüfen, ob eine Verlängerung möglich ist. Die Definition des überwiegenden Lebensunterhalts ist den Verwaltungsvorschriften zu § 104a AufenthG zu entnehmen.
Liegt keine überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts vor ist weiter zu prüfen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 6 AufenthG im Wege einer Härtefallentscheidung in Betracht kommt. Die Einzelheiten dazu sind ebenfalls in den Verwaltungsvorschriften geregelt.
2. Soweit auch unter diesen genannten Voraussetzungen keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe in Betracht kommt, wird gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordnet:
2.1 Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die am 31.12.2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31.01.2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung glaubhaft nachweisen können, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt.
2.2 Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1, Satz 1 AufenthG),
2.2.1 die in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2009 ihre Schul- oder Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder sich derzeit in Berufsausbildung befindet; in diesen Fällen wird die Aufenthaltserlaubnis auch dann als eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt, wenn der Ausländer noch minderjährig ist; oder
2.2.2 die derzeit als Volljährige Schüler einer allgemeinbildenden Schule sind, und erwartet werden kann, dass sie sich in unserer Gesellschaft erfolgreich integrieren und zukünftig ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern werden, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt.
2.3 Die Aufenthaltserlaubnisse nach 2.1 und 2.2 werden jeweils auf zwei Jahre befristet.
2.4 Im Übrigen soll Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die am 31.12.2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104a Abs. 5 AufenthG bzw. § 104a Abs. 6 AufenthG verlängert werden kann, für die Dauer von zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis „auf
Probe“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird. Die erneute Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird mit der Maßgabe erteilt, dass wie bisher zum Inhaber kein zusätzlicher Familiennachzug zulässig ist (§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) und der Inhaber wie bisher von der Aufenthaltsverfestigung (Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) ausgeschlossen ist.
2.5 Im Übrigen müssen jeweils die Voraussetzungen des § 104a AufenthG weiter vorliegen.
2.6 Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und minderjährige Kinder können in die jeweilige Regelung einbezogen werden.
3. Bei Verlängerungen einer Aufenthaltserlaubnis nach der IMK-Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete von November 2006 sind im Rahmen der Ermessensentscheidung die o. g. Regelungen ebenfalls anzuwenden. Dieser Personenkreis ist denjenigen nach § 104a AufenthG gleichzustellen, sofern dies günstiger für ihn ist.
4. Hinweise zur statistischen Erfassung werden gesondert mitgeteilt.