Die Richtlinien des Auswärtigen Amtes zur Beschäftigung von im Ausland angeworbenen „unechten“ Ortskräften an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland sind neu gefasst worden und treten am 1. Februar 2010 in Kraft.
Den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland wird auch in Zukunft die Möglichkeit eingeräumt, im Entsendestaat eigene Staatsangehörige als im Ausland angeworbene Ortskräfte („unechte“ Ortskräfte) für eine Tätigkeit an ihren Vertretungen anzuwerben. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Neuregelung wird die Beschäftigung neu eingestellter „unechter“ Ortskräfte jedoch auf eine Dauer von maximal 5 Jahren begrenzt (Gilt nicht für Personen, die Deutsche sind oder die StA eines der EU-Mitgliedstaaten besitzen). Der Nachzug von Familienangehörigen ist nicht mehr gestattet, es sei denn, der Familienangehörige besitzt die deutsche StA oder die eines EU-Mitgliedstaates. Spätestens nach Ablauf der Tätigkeitsdauer von fünf Jahren muss die/der als „unechte“ Ortskraft Beschäftigte aus Deutschland ausreisen. Bei der o.g. Festlegung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass künftig kein nahtloser Wechsel aus dem Status eines entsandten Mitglieds einer ausländischen Vertretung (i.d.R. Verwaltungs- oder technisches Personal) in den einer „unechten“ Ortskraft möglich ist. Nach Ablauf der Tätigkeit muss die/der Entsandte zunächst aus Deutschland ausreisen. Von dort kann ein Antrag auf eine Beschäftigung als im Ausland angeworbene Ortskraft nach Maßgabe der dafür geltenden Richtlinien gestellt werden. In diesem Zusammenhang wurde zwischen Bund und Länder eine letzte Altfallregelung für die „unechten“ Ortskräfte und deren Familienangehörigen abgestimmt, die bereits vor Inkrafttreten der o.g. Neuregelung an einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland tätig waren.
Gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG ordne die Senatsverwaltung für Inneres in Berlin folgende Regelung an, für die das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 das erforderliche Einvernehmen erklärt hat: Grundsätzliches: a) „Unechte“ Ortskräfte sind die nicht entsandten Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer fremden Mission, die im Besitz der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates sind und dort von der fremden Mission angeworben wurden, keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und sich seit ihrer Einreise rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Familienmitglieder sind unter denselben Voraussetzungen deren Kinder und Ehegatten, soweit sie mit der Ortskraft in familiärer Gemeinschaft leben. b) Von den Festlegungen der Altfallregelung können nur „unechte“ Ortskräfte und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft in Deutschland lebenden Familienangehörigen (Ehepartner und leibliche Kinder) begünstigt werden, die an einer Vertretung ihres Staates in Deutschland mit Genehmigung des Auswärtigen Amts bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Neuregelung bezüglich der Beschäftigung von „unechten“ Ortskräften tätig waren.
Diese Regelung erstreckt sich auch auf diejenigen vor Inkrafttreten der Neuregelung beschäftigten „unechten“ Ortskräfte, die ursprünglich als entsandtes Personal oder privates Hauspersonal an ausländischen Vertretungen in Deutschland bzw. deren Mitgliedern tätig waren, später dann aber mit Zustimmung des Auswärtigen Amts in „unechte“ Ortskräfte umgewandelt wurden.
c) „Unechten“ Ortskräften, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung an einer ausländischen Vertretung in Deutschland tätig waren, ist es weiterhin gestattet, Familienmitglieder mit vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts nach Deutschland nachziehen zu lassen, sofern die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Unechten Ortskräften kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als 15 Jahren beenden. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 wird eine Aufenthaltserlaubnis auch an den Ehepartner der unechten Ortskraft und an ihre minderjährigen ledigen Kinder erteilt, sofern der Ehepartner bzw. die Kinder mit der unechten Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft leben.
2. Beendet eine unechte Ortskraft ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung, soll (auch wenn die Dauer ihrer Tätigkeit an der Auslandsvertretung 15 unterschreitet) ihr und, sofern sie mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, ihrem Ehepartner und ihren minderjährigen ledigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eines dieser Kinder zu diesem Zeitpunkt das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 8 Jahren in häuslicher Gemeinschaft mit der unechten Ortskraft in Deutschland lebt.
3. Kindern von unechten Ortskräften, die
a) nicht mehr die in den Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes aufgeführten Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels erfüllen oder
b) unmittelbar im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung die Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit anstreben, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in den zurückliegenden 10 Jahren ununterbrochen in häuslicher Gemeinschaft mit einer unechten Ortskraft in Deutschland gelebt haben; eine Unterbrechung von bis zu einem Jahr ist unschädlich, wird aber zeitlich nicht angerechnet. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 3 Monate nach Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Bei der letztmaligen Verlängerung des Protokollausweises ist seitens des Auswärtigen Amtes auf die vorstehende Regelung hinzuweisen.
Wird einem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Ziffer 3 erteilt, gilt für die unechte Ortskraft Ziffer 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn sie ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als 15 Jahren beendet.
4. In allen Fällen sind die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen (insbesondere dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen) und muss die Person, für die ein Aufenthaltstitel beantragt wird, über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, sofern sie das sechste Lebensjahr vollendet hat. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Regelung gestellt, kann von der Erfüllung der vorgenannten Sprachanforderung abgesehen werden.
5. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt und, bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, verlängert. Sie berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.