Rücknahme- und Sicherheitsabkommen mit dem Kosovo geschlossen

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Am 14. April haben Bundesinnenminister Thomas de Maizière und sein kosovarischer Amtskollege Bajram Rexhepi in Berlin ein Rückübernahme- und Sicherheitsabkommen unterzeichnet.

Das Abkommen soll die Rückführung von ausreisepflichtigen kosovarischen Staatsbürgern sowie von sonstigen Ausländern erleichtern, die illegal aus der Republik Kosovo nach Deutschland eingereist sind.

Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien warnten insbesondere vor einer Rückführung von Roma.

Als Ausfluss der völkerrechtlichen Pflicht der Staaten, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, regeln Rückübernahmeabkommen üblicherweise die Verfahren und die technischen Einzelheiten zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit und für die Rückführung von betroffenen Personen. Sie enthalten standardmäßig aber eine Klausel, dass die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften, wie etwa der Genfer Flüchtlingskonvention, unberührt bleiben. Einzelheiten zur Wiederaufnahme von Rückkehrern werden hingegen regelmäßig nicht in Rückübernahme- abkommen geregelt, da dieses in die Zuständigkeit des rückübernehmenden Herkunftsstaates fällt.

Mit Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens wird das bisher angewandte Regelwerk der „Readmission Policy" der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) durch die Bestimmungen des Abkommens ersetzt. Während die „Readmission Policy" ausschließlich auf die Frage der Herkunft einer Person aus dem Kosovo abstellt, da bei ihrem Inkrafttreten weder die Republik Kosovo noch die kosovarische Staatsangehörigkeit existierte, knüpft das Abkommen für die Rückübernahmeverpflichtung grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person an.

Künftig werden die Kategorien der Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen einerseits sowie von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen andererseits zu unterscheiden sein, für die jeweils eigene Regelungen zur Stellung von und zum Inhalt der Rückübernahmeersuchen, zu diesen beizufügenden Nachweis- und Glaubhaftmachungsmitteln für die Staatsangehörigkeit, zur Frist für die Beantwortung von Ersuchen sowie zur Ausstellung von Heimreisedokumenten gelten. Weiterhin enthält das Rückübernahmeabkommen Regelungen zur Durchbeförderung von Personen, die in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens ist (Drittstaat), durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zurückgeführt werden können.

Grundlegende Änderungen in Bezug auf das jetzt schon stattfindende Verfahren zur Rückübernahme von ausreisepflichtigen Kosovaren werden sich mit Inkrafttreten des Abkommens nicht ergebe

Das parallel unterzeichnete Sicherheitsabkommen soll die Wirksamkeit der deutsch-kosovarischen Zusammenarbeitim Kampf gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus verbessern. Die beteiligten Sicherheitsbehörden sollen künftig besser zusammenarbeiten, etwa bei der gemeinsamen Verfolgung von Menschenschmugglern und Terroristen.

Quelle: Newsletter Migration und Bevölkerung 5/2010

Zu Einzelheiten des Abkommens siehe BT-Drs. 17/423