Unbemerkt: Sichtvermerksabkommen mit USA seit 15 Jahren aufgehoben

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Das Abkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges mit den USA
 (l— RdSchr. d. BMI v. 16.01.1953 — 6228 A — 6/53 —, GMBl. S. 575), das am 01.02.1953 in Kraft trat, wurde nach diesseitigen Erkenntnissen - wie erst jetzt bekannt wurde - durch Notenwechsel vom  10.05.1995, 24.07.1995 und 15.09.1995 einvernehmlich aufgehoben.

Offensichtlich bestand die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Ansicht, dass die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung vom 12./30. Dezember 1952 und 9. Januar 1953 über die Befreiung von der Visumpflicht fur Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und die Abschaffung der Visumgebühren für Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, die keine Kündigungsklausel enthält, einseitig gekündigt werden kann.
Dies hatte die USA mit Note vom 24.07.1995 mitgeteilt.
Diese Ansicht wurde von der Bundesregierung in Frage gestellt.

Dennoch war die Bundesregierung aber insbesondere wegen der Einseitigkeit
einiger in dem Sichtvermerksabkommen enthaltener Verpflichtungen bereit, einer einvernehmlichen Aufhebung des Abkommens zuzustimmen. Daher wurde das Sichtvermerksabkommen seit 15.09.1995 einvernehmlich als aufgehoben betrachtet.

Dem entspricht nämlich die Änderung im Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (2. Richtlinienumsetzungsgesetz), das in Nr. 11.  zur Änderung der AufenthV vermerkt:

Anlage A Nummer 1 (zu § 16) werden die Wörter „Vereinigte Staaten von Amerika GMBl. 1953 S. 575“ gestrichen.
Begründung:
Das zitierte Abkommen wurde 1995 gekündigt.

Auswirkungen:

Seit Aufhebung des Abkommens in 1995 besteht seit nunmehr 15 Jahren eine Situation, die die Staatsangehörigen bei Einreise und Aufenthalt nicht anders stellt als israelische Staatsangehörige. Diese galten nämlich bislang als einzige Gruppe, die unter die Vergünstigung des § 41 Abs. 1 AufenthV fällt, ohne selbst durch ein Sichtvermerksabkommen begünstigt zu sein. Das bedeutet, US-Amerikaner können zwar nach wie vor zu einem kurzfristigen wie auch längerfristigen Aufenthalt ohne Visum nach Deutschland einreisen, auch wenn damit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verfolgt wird. Jedoch sind mangels Abkommen keine weiteren Vergünstigungen an den Aufenthalt geknüpft, so dass die Betroffenen bei Wegfall der Voraussetzungen des visafreien Aufenthaltes - z. B. bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel, Begehung von Straftaten, Mittellosigkeit oder sonstiger Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Deutschland - derzeit wie jeder andere "normale" Positivstaater vollziehbar ausreisepflichtig würden. Unter dem neuen Aspekt der Rückkehrentscheidung nach der RL 2008/115/EG (siehe hierzu news in Mnet vom 01.10.10) tritt die Vollziehbarkeit jedoch grds. nicht mehr automatisch ein.

Zugleich  mussten die Voraufenthaltszeiten für Kurzaufenthalte bei US-Amerikanern in anderen Schengen-Staaten schon seit 15 Jahren angerechnet werden, da die Befreiungen aus § 4 II DVAuslG und heute § 16 AufenthV nicht angewendet werden konnten. Ausnahme: Es ist in Deutschland mit Einreise aus einem anderen Schengenstaat direkt ein langfristiger Aufenthalt geplant (z.B. Studium).