Am 13.10.2010 ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassene Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV) in Kraft getreten. Sie enthält erstmals eine normierte Definiton des Begriffes "Migrationshintergrund" (§ 6 Satz 2 MighEV).
Die Verordnung dient statistischen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit dient (§ 281 Abs. 1 SGB III, § 53 Abs. 1 S. 1 SGB II):
SGB III § 281 Abs. 1 (Arbeitsmarktstatistiken)
(1) Die Bundesagentur hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Daten Statistiken, insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer und über die Leistungen der Arbeitsförderung, zu erstellen. Sie hat auf der Grundlage der Meldungen nach § 28a des Vierten Buches eine Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu führen.
SGB II § 53 Abs. 1 Satz 1 (Statistik und Übermittlung statistischer Daten)
(1) Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken.Definition Migrationshintergrund (§ 6 Satz 2 MigEV)
Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn
- die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder
- der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.
Zur Verordnung:
Migrationshintergrund-ErhebungsVO