Rückführungsstopp von Angehörigen der ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter

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Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt am 1. Dezember 2010 eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG, mit der eine zwangsweise Rückführung von Angehörigen der ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter in die Republik Serbien sowie die Republik Kosovo ausgesetzt wird.

Nach den Berichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und im Kosovo sind die Lebensbedingungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten (Roma, Ashkali, Agypter) weiterhin schwierig. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die angespannte wirtschaftliche und soziale Situation in der Winterzeit weiter verschärft und zu besonderen Härten führt.

Vor diesem Hintergrund ordne das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung Folgendes an:

Die zwangsweise Rückführung von Angehörigen der ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Agypter in die Republik Serbien und die Republik Kosovo wird bis zum 31. März 2011 ausgesetzt. Ausgenommen hiervon sind Straftäter, die wegen einer oder mehrerer im Bundesgebiet begangener vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden sind. Hierbei bleiben Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen sowie alle Straftaten außer Betracht, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können.

Mehrere Einzelstrafen von bis zu 50 Tagessätzen sind durch die Ausländerbehörden nicht zu addieren, gerichtliche gebildete Gesamtstrafen von mehr als 50 Tagessätzen sind hingegen zu berücksichtigen. Führt die zwangsweise Rückführung eines Straftäters zu einer vorübergehenden Aufteilung der Familie, kann dies hingenommen werden, wenn die Betreuung der Kinder durch den anderen Elternteil oder durch einen anderen nahen Angehörigen gewährleistet ist. Dem steht wegen des lediglich vorübergehenden Charakters dieser Regelung Artikel 6 GG grundsätzlich nicht entgegen.

Den aufgrund dieser Anordnung vorübergehend zu duldenden Personen sind gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Der Vollzug der Rückführung der übrigen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bleibt hiervon unberührt.

Link zum Erlass

Rückführungsstopp von Angehörigen der ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter