Deutsches Institut für Menschenrechte kritisiert geplante Erhöhung der Ehebestandszeit als Gefahr für Opfer von Zwangsverheiratung und Gewalt

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Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert die vorgesehene Erhöhung der Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre im Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat. "Wer Opfer von Zwangsverheiratung besser schützen will, muss diese Klausel aus dem Gesetzentwurf streichen", erklärte Petra Follmar-Otto, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa am Deutschen Institut für Menschenrechte.

Es sei deshalb zu begrüßen, dass in der vergangenen Woche verschiedene Ausschüsse des Bundesrates die Streichung der Erhöhung auf drei Jahre beziehungsweise die erneute Prüfung des Vorhabens gefordert hätten. Der Entwurf der Bundesregierung sieht vor, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft drei Jahre bestehen muss, bevor der nachgezogene Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten kann.

"Zwangsverheiratung ist eine Menschenrechtsverletzung. Der Entwurf verschlechtert die Situation für die Gruppe der nach Deutschland zwangsverheirateten Migrantinnen. Damit wird der erklärte Zweck des Gesetzentwurfs konterkariert, Opfer von Zwangsverheiratung zu schützen", so Follmar-Otto. Hingegen begrüße das Institut das Vorhaben des Entwurfs, für die Gruppe der zwangsweise ins Ausland verheirateten Frauen und Mädchen ein Wiederkehrrecht einzuräumen.

Das Fehlen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts werde in Fällen von Zwangsverheiratung und Ehehandel zum Teil gezielt eingesetzt, um insbesondere Frauen in erzwungenen Ehen und Gewaltsituationen zu halten, so Follmar-Otto. Zwar gebe es eine gesetzliche Härtefallklausel. Diese greife in der Praxis aber in vielen Fällen aufgrund von Beweisschwierigkeiten, restriktiver Behördenpraxis und Angst der betroffenen Frauen vor Abschiebung nicht.

Von besonderem Interesse ist die aktuelle Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Toprak. Danach finden Verschärfungen des eigenständigen Aufenthaltsrechts durch Verlängerung der Ehebestandszeiten wegen der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auf türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen keine Anwendung.