Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung

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Die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr eine Kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung eingesetzt. Zu den Aufträgen der Kommission zählte die Erarbeitung von Vorschlägen, wie Änderungen bei durch Bundesrecht gesetzten Standards zu einer Entlastung der Kommunen beitragen könnten. Der vorliegende Vorschlag zielt auf eine Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger ab.

Das federführende BMF bittet, die im Rahmen der Gemeindefinanzkommission erarbeiteten Vorschläge zur Abschaffung von Standards in Abstimmung mit den Ländern zu prüfen. Dabei weist BMF darauf hin, dass es für eine Beibehaltung des Status Quo unabweisbarer Argumente in jedem Einzelfall bedürfe.

Der Vorschlag zur Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU) stützt sich auf eine Modellberechnung der ABH München, wonach 2009 ca. 12.000 gebührenfreie Freizügigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden sind; dies habe zu einem Bedarf an einer Stelle des mitleren Dienstes (E 5) mit Personalkosten von rd. 50.000 € pro Jahr geführt.

An Stelle der Freizügigkeitsbescheinigung sollte es für Unionsbürger künftig ausreichend sein, den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (neben einem gültigen Ausweispapier) durch Vorlage der Anmeldebestätigung der Meldebehörde nachzuweisen. (Der Ausgangsvorschlag ist als Anl. beigefügt.) In die Prüfung einer möglichen Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung sollten insbesondere auch folgende Gesichtspunkte einfließen:

  • Die Freizügigkeitsbescheinigung hat nur deklaratorischen Charakter; das Freizügigkeitsrecht fließt aus europäischen Gemeinschaftsrecht und wird durch die Freizügigkeitsbescheinigung lediglich dokumentiert.
  • Eine Weiterleitung der erforderlichen Daten von den Ordnungsbehörden an die ABHen muss aus hiesiger Sicht weiterhin gewährleistet sein, etwa zur Berechnung der Fristen für den Erwerb des gemeinschaftsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts, für die Ausstellung der Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienmitglieder von Unionsbürger (§§ 5 Abs. 2 u. 5a Abs. 2 FreizügG/ EU) oder zur Prüfung möglicher Missbrauchsfälle. (In diesem Zusammenhang wäre auch abzuwägen, ob durch die Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung der gewünschte Einspareffekt erzielt werden kann.)
  • Zu berücksichtigen ist dabei auch, inwieweit den ABHen nach den in den Ländern praktizierten melderechtlichen Verfahren nach Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung (§ 5a Abs. 1 FreizügG/EU) noch Möglichkeiten für eine gemeinschaftsrechtlich zulässige Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Ausübung des Freizügigkeitsrechts blieben (bisher etwa durch Vorlage eines Arbeitsvertrags bereits bei der wohnrechtlichen Anmeldung). Ein weiterer Behördengang zur ABH sollte Unionsbürgern allerdings unter allen Umständen erspart werden.
  • Geprüft werden sollte auch, in welchen weiteren Verwaltungsverfahren die Freizügigkeitsbescheinigung möglicherweise erforderlich sein könnte. Für Weiterleitung dieses Schreibens an die zuständigen Stellen der Länder und gesammelte begründete Stellungnahme bis zum 11. März 2011 wäre ich Ihnen dankbar. Die von BMF erbetene Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände erfolgt von hier aus.

Dr. Dienelt