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Achtung Rechtsanwälte - Neue Vorschriften: Mit Wirkung vom 18. März 2005 sind zahlreiche Vorschriften des neuen Zuwanderungsrechts geändert. Das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 ist am 17. März 2005 im Bundesgesetzblatt I Nr. 16 vom 17. März 2005 verkündet worden und zum großen Teil am 18. März 2005 in Kraft getreten (Art. 10). Die Änderungen werden noch vor Ostern in die hier zum Download zur Verfügung stehenden Gesetzestexte Zuwanderungsgesetz, Aufenthaltsgesetz, Staatsangehörikeitsgesetz und Asylverfahrensgesetz eingearbeitet. Auch Käufern des Ebooks "Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Zuwanderungsgesetz" stehen dann die aktualisierten Texte zur Verfügung.

Im Aufenthaltsgesetz sind vor allem Vorschriften über eine Fundpapier-Datenbank eingefügt (§§ 49a, 49b, 89a) und die Verteilungsvorschrift des § 15a Abs. 4 neu gefasst. Außerdem ist mit dem angefügten Absatz 5 in § 104 bestimmt, dass diejenigen Ausländer einen Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs haben, die nicht vor Beginn des Jahres 2005 die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang begonnen haben und im Jahre 2004 anerkannt worden sind als Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge oder Kontingentflüchtlinge oder in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes (jüdische Zuwanderer).

Im Staatsangehörigkeitsgesetz sind die Vorschriften der §§ 4 Abs. 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 dahin geändert, dass dort jeweils auch Schweizer Staatsangehörige in derselben Weise berücksichtigt sind wie freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger.

Im Asylverfahrensgesetz ist eine weitere Grundlage für die Übermittlung von Identitäts-Merkmalen an das Bundesverwaltungsamt geschaffen worden (§ 16 Abs. 4a). Das Asylbewerberleistungsgesetz ist dahin ergänzt, dass anerkannten Asylberechtigten mit besonderen Bedürfnissen zum Beispiel als unbegleitete Minderjährige oder als Traumatisierte die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt werden soll (§ 6 Abs. 2).