Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.03.2011 die seit 2007 geltende Regelung des Sprachnachweises im Ausland als Voraussetzung für den Ehegattennachzug für verfassungsgemäß erklärt. Diese Regelung war bereits bei ihrer Einführung durch die „Große Koalition“ sehr umstritten.
"Es ist ein Skandal, dass ein hier lebender Mensch seine gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz und seinen gefestigten Aufenthalt aufgeben soll, wenn sein Ehepartner unverschuldet nicht dazu in der Lage ist, das geforderte Sprachniveau zu erwerben", erklärt Sevim Dagdelen, migrationspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, anlässlich des gestern veröffentlichten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2011, mit dem eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zurückgewiesen wurde.
Dagdelen weiter:
"Die Sprachanforderungen stellen eine diskriminierende Schikane von Menschen dar, die nichts anderes wollen, als nach ihrer Eheschließung zusammenzuleben. Das ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf besonderen Schutz von Ehe und Familie. Für eine Regelung, die erwiesenermaßen tagtäglich Leid produziert, indem es Eheleute zwangsweise voneinander trennt, die aber zugleich entgegen allen Behauptungen der Bundesregierung nachweislich keinen einzigen Fall von Zwangsheirat verhindern konnte, bleibt die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes reichlich dürftig. Ja, der Beschluss fällt sogar hinter eine Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 1987 zurück, wenn lapidar festgestellt wird, dass ‚dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre Einheit durch Besuche oder … nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen‘.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht mit der Vereinbarkeit der Neuregelung mit Europarecht befasst. Es gibt aber erhebliche Zweifel daran, dass die jetzige Regelung ohne Ausnahmemöglichkeit in Härtefällen mit der Familienzusammenführungsrichtlinie der EU und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vereinbar ist. Auch die Schlechterstellung von Deutschen im Vergleich zu in Deutschland lebenden Unionsangehörigen (Inländerdiskriminierung) beim Ehegattennachzug dürfte gegen EU-Recht in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes verstoßen. Es bleibt also zu hoffen, dass die Grundrechte und Interessen von Migrantinnen und Migranten beim Europäischen Gerichtshof besser aufgehoben sind als in Karlsruhe."
Quelle: Presseerklärung der Linken