Rechtsprechung EUGH Assoziation und Kooperation EuGH 2.6.2005 Az. C-136/03 EZAR NF 19 Nr. 9 = ZAR 2005, 208
1. Art. 9 I RL 64/221/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerichtet worden ist.
2. Die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 RL 64/221 gelten für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats über die Entwicklung der Assoziation zukommt.