Rat für Migration: ZuwG05 "zweitbeste Lösung"!

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Das Zuwanderungsgesetz ist nach seinem Zustandekommen von den politische Parteien allgemein begrüßt (Bericht in ZAR 2004, 293). Der Rat für Migration hält das Gesetzespaket allerdings nur für die ?zweitbeste Lösung? (Bericht in ZAR 2004, 294).

Inzwischen sind die Vorarbeiten für den Erlass der notwendigen Rechtsverordnungen fortgeschritten. Zur Umsetzung des neuen Zuwanderungsrechts sind geplant eine Durchführungsverordnung zum Zuwanderungsgesetz (einschl. Aufenthaltsverordnung), eine Ausländerintegrationskursverordnung sowie Beschäftigungsverordnungen Ausland und Inland.

Die am 29. April 2004 beschlossene EU-Qualifikationsrichtlinie ist am 30. September 2004 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden (ABl. L 304, S. 12). Damit gelten erstmals in Europa verbindliche Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen und deren Status und Schutz (näher dazu Duchrow, ZAR 2004, 339). Die Richtlinie muss bis zum 10. Oktober 2006 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Über Flüchtlingslager in Nordafrika wird in Deutschland heftig gestritten, nachdem Bundesinnenminister Otto Schily am 2. August 2004 in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung erstmals auf Überlegungen über die Unterbringung von Flüchtlingen außerhalb Europas aufmerksam gemacht und diese Gedanken in der Haushaltsrede am 8. September 2004 im Bundestag wiederholt hatte (Bericht in ZAR 2004, 298). Auf europäischer Ebene werden schon seit dem Europäischen Rat von Tampere im Oktober 1999 verschiedene Pläne verfolgt, die Staaten Nordafrikas in die Lösung von Flüchtlingsproblemen einzubeziehen (Dokumente auszugsweise in ZAR 2004, 332 ff.). Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Marieluise Beck (MdB), hat sich dafür eingesetzt, bei dieser Diskussion einige wichtige Grundvoraussetzungen zu beachten, die für einen wirksamen Flüchtlingsschutz unerlässlich sei: Verantwortlichkeit Europas, Unterstützung der Transitländer, Völkerrechtsfreundlichkeit und Nachhaltigkeit (Bericht in ZAR 2004, 374). In diesem Zusammenhang wird es entscheidend auf das Verhalten einerseits der südeuropäischen und andererseits der nordafrikanischen Staaten und auf deren Rechtssysteme ankommen (zu Spanien und Marokko vgl. Kreienbrink, ZAR 2004, 346).