Einbürgerungsanspruch

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VGH BW U.v. 17.6.2004 Az. 13 S 2516/02
EZAR 278 Nr. 8= ZAR 2004, 327
Ein in Deutschland geborenes Kind hat hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 40 b StAG, wenn ihm zur Vermeidung einer besonderen Härte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG zusteht.