BAföfG für Ausländer mit dauerhafter Bleibeperspektive in Deutschland

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Das Bundeskabinett hat heute die 22. BAföG-Novelle beschlossen, die nun ins parlamentarische Verfahren geht und zum Wintersemester 2007/2008 in Kraft treten soll. Der Gesetzentwurf zum download: http://www.bmbf.de/pub/entwurf_aenderungsgesetz_bafoeg.pdf Nach der Pressererklärung der Familienministerin ist ein Kernpunkt der Novelle, dass ausländische Auszubildende und Studierende schon dann nach dem BAföG förderungsberechtigt sind, wenn sie mit dauerhafter Bleibeperspektive in Deutschland leben. Es entfällt die bisherige Voraussetzung, dass Eltern zuvor durch mehrjährige Erwerbstätigkeit zum deutschen Steuer- und Sozialversicherungsaufkommen beitragen mussten. "Dies ist ein ganz wesentlicher Schritt zur besseren Integration von bildungswilligen jungen Menschen mit Migrationshintergrund. Wir müssen ihre
Begabungspotenziale auch in diesem Bereich fördern, um sie in unser Bildungssystem einzubinden", erklärte Schavan. "Es ist sinnvoller, Migrantenkinder mit Hilfe des BAföG zu qualifizieren, als sie von Sozialhilfeleistungen abhängig zu machen. ..."

Link zur Presseerklärung:"BAföG wird familienfreundlicher und internationaler"
http://www.bmbf.de/press/1976.php

Zum Inhalt des Gesetzentwurfs: Zusätzlich zu den bisher geförderten Personen sollen nach § 8 Abs. 2 BAföG neu
Ausländer Ausbildungsförderung auch dann erhalten können, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
"1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder Abs. 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2 oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,oder

2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten." Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (etwas versteckt im Gesetz...) sollen zudem anders als bisher auch alle Ausländer Ausbildungsförderung erhalten, "die eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen". Artikel 2 des Gesetzentwurfes sieht zudem eine wortgleiche Ergänzung auch des § 63 SGB II vor (Förderung berufsvorbereitender Maßnahmen und der betrieblichen Berufsausbildung durch "Berufsausbildungsbeihilfe" (BAB - "BAföG für Azubis") Selbstverständlich müssen wie bei Deutschen immer auch die übrigen Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderung erfüllt sein (Altersgrenze, förderungsfähige Ausbildung, Einkommens und Vermögensgrenzen, kein ausreichendes Eltern- bzw. Partnereinkommen, etc.)

Zu fordern ist jetzt, dass die Jobcenter sowie die Sozialämter nunmehr zumindest im Rahmen der Härtefallregelungen des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II bzw. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i.v.m. § 2 AsylbLG übergangsweise Leistungen erbringen, bis die Änderungen des § 8 BAföG und des § 63 SGB III in Kraft getreten sind. Dazu und zu den übrigen Inhalten der BAfoeg-Novelle, vgl. auch die kritischen Anmerkungen in den Pressemitteilungen des Deutsche Studentenwerkes:
http://www.bmbf.de/_media/press/pm_20070214-032.pdf
sowie
http://www.studentenwerke.de/presse/2007/010207a.pdf Quelle
Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin