Zuwanderungsrecht: Bleiberecht und gesetzliche Altfallregelung

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Die Innenministerkonferenz hatte sich dieser Problematik der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelung auf ihrer Sitzung am 17. November 2006 angenommen und eine Regelung beschlossen, mit der für den Teil Betroffenen, die bereits jetzt in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine rasche Lösung gefunden wurde. Für einen vorübergehenden Zeitraum, bis zum 30. September dieses Jahres, wird den Betroffenen, die weitere Voraussetzungen erfüllen, die sich rechtstreu verhalten haben und Deutschkenntnisse nachweisen, darüber hinaus Zeit zur Arbeitsplatzsuche eingeräumt.

Gleichzeitig hatte die Innenministerkonferenz im November 2006 die Zuversicht geäußert, "dass im Rahmen des angestrebten Gesetzgebungsverfahrens Lösungen gefunden werden können, die es erlauben, dem betreffenden Personenkreis ein gesichertes Aufenthaltsrecht gewährleisten zu können, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden und nachhaltige Bemühungen der Betroffenen um ihre Integration in die deutsche Gesellschaft zu fordern". Die in den Gesetzentwurf aufgenommene Altfallregelung (§§ 104a, 104b AufenthG) entspricht diesen Erwartungen. Geduldete, die am 1. Juli 2007 mindestens acht Jahre oder, falls in häuslicher Gemeinschaft mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern lebend, seit sechs Jahren sich in Deutschland aufhalten, ein Mindestmaß an Integrationswilligkeit zeigen, über ausreichend Wohnraum verfügen, hinreichende mündliche Deutschkenntnisse besitzen und die Ausländerbehörden nicht vorsätzlich getäuscht haben, erhalten zunächst ein bis zum 31.12.2009 befristetes Aufenthaltsrecht und einen gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt, damit sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Von derzeit 171.000 Geduldeten leben rund 50.000 seit mehr als zehn Jahren in Deutschland.
 
Für die Ausländer, die ihren Lebensunterhalt noch nicht durch Erwerbstätigkeit eigenständig sichern können, ist über eine Länderöffnungsklausel gewährleistet, dass sie keine höheren sozialen Leistungen als zuvor erhalten.
 
Nach dem 31.12.2009 wird die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert, wenn für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt sichern kann und er nachweist, dass er in der Vergangenheit überwiegend erwerbstätig war.
 
Zudem erhalten gut integrierte Kinder von geduldeten Ausländern unter erleichterten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Link zum Gesetzentwurf und zur Bleiberechtsregelung

aufenthg-gesetzentwurf[1].pdf aufenthg-gesetzentwurf[1].pdf (1.36 MB)