Die inzwischen innerhalb der Regierungskoalition erzielte und vom Bundeskabinett am 28. März 2007 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU gebilligte Einigung über die gesetzliche Bleiberechtsregelung sieht u. a. den uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang für geduldete Ausländer nach vier Jahren Aufenthalt ohne Vorrangprüfung und ohne Prüfung der Arbeitsbedingungen vor.
Im Hinblick darauf und aus Gründen der Gleichbehandlung hält es das Bundesarbeitsministerium daher für vertretbar, im Vorgriff auf die gesetzlichen Regelungen nunmehr auch bei den vom IMK-Beschluss begünstigten Personen, die nach sechs Jahren Aufenthalt bei erfolgreicher Arbeitssuche eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, bundeseinheitlich auf eine Prüfung der Arbeitsbedingungen zu verzichten. Die Bundesagentur für Arbeit ist angewiesen worden, ihre Praxis der Umsetzung des Beschlusses möglichst kurzfristig entsprechend umzustellen.
Ab sofort ist daher aufgrund eines Erlasses in Hessen bei Vorlage von Arbeitsangeboten, aufgrund denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist, weil die Voraussetzungen des IMK-Beschlusses vorliegen, unmittelbar eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und die Arbeitsagentur erst anschließend hierüber zu informieren.