Stellungnahme des Bundesrats zum fiktiven Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG

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Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union 
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes Stellung genommen und u.a. hinsichtlich des fiktiven Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 4 AufenthG folgende Änderung vorgeschlagen  (BT-Drs. 224/07):

 

1. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c
Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Entsprechendes gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels geringfügig verspätet beantragt.“

Begründung:
Die Ergänzung in Absatz 4 dient einer befriedigenden gesetzlichen Regelung der Fälle, in denen die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels erst mit geringfügiger Verspätung beantragt wird. Die bisherige Rechtslage lässt eine analoge Anwendung der gesetzlichen fiktiven Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels nicht zu, so dass auch bei nur geringfügig verspätet gestellten Verlängerungsanträgen nicht die materiellrechtlichen Verlängerungsvoraussetzungen, sondern die Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels heranzuziehen sind. Dies kann in der Praxis zu unvertretbaren Ergebnissen führen und ist auch im Lichte der Regelung in § 81 Abs. 3 Satz 2 nicht zu vertreten, der Ausländern ohne Aufenthaltstitel insoweit eine bessere Rechtsstellung einräumt.