Bundesrat äußert sich zur Zwangsheirat im Rahmen des 2. Änderungsgesetzes

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Der Bundesrat hat am 11. Mai 2007 beschlossen, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union unter anderem zum Thema Zwangsheirat Stellung genommen:

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ein über den im Gesetzentwurf vorgesehenen präventiven und auf den Familiennachzug bezogenen Ansatz hinausgehender - wirksamer Schutz der Opfer von Zwangsheirat aufgenommen werden kann.

Dabei sollen insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:

* Aufenthaltsrechtlicher Schutz für Opfer von Zwangsheirat in besonders schweren Fällen der Nötigung gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 2. Alternative StGB (§ 23a bzw. § 25 AufenthG).

* Recht auf Wiederkehr für Opfer von Zwangsheirat, die nach einem recht-mäßigen Aufenthalt ins Ausland verschleppt oder an der Rückkehr nach Deutschland gehindert worden sind, z.B. durch eine Ausnahmemöglichkeit vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 37 AufenthG.

* Nichterlöschen von Aufenthaltstiteln in Fällen zwangsheiratsbedingter Ausreise bzw. nicht rechtzeitiger Wiedereinreise (§ 51 AufenthG).

Begründung:
Zwangsheirat - eine Eheschließung gegen den Willen eines oder beider Ehepartner - ist eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung und ein nachhaltiges Integrations-hemmnis. Der Bekämpfung von Zwangsheirat kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Zwangsehen regelmäßig aus familiärem Druck resultieren, so dass die Opfer bei einem Ausbrechen aus ihrer Zwangslage Repressalien auch ihrer eigenen Familie zu besorgen haben, zumindest aber ohne familiären Beistand sind.

Mit dem 37. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Februar 2005 wurde die Zwangs-verheiratung als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall der Nötigung in § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des StGB aufgenommen. Derzeit wird auf Bundesebene der Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat beraten (BT-Drs. 16/1035). Dieser sieht die Einführung eines eigenen Straftatbestandes zur Zwangsheirat sowie flankierende Regelungen im bürgerlichen Recht vor.

Im Aufenthaltsrecht fehlt es dagegen bislang an Regelungen zur Bekämpfung und Ächtung von Zwangsheirat sowie zum Schutz der Betroffenen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf punktuelle Regelungen und einen präventiven, auf den Familiennachzug bezogenen Ansatz zur Bekämpfung von Zwangsheirat. Vorgesehen sind ein Mindestalter von 18 Jahren und einfache deutsche Sprachkenntnisse als Voraussetzung für einen Familiennachzug (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufentG-E) sowie ein Ausschluss des Nachzugs, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde (§ 27 Abs. 1a Nr. 2 AufentG-E).

Dagegen fehlt es an Vorgaben zum Schutz derjenigen, die vor dem Inkrafttreten der Präventivmaßnahmen oder ungeachtet der vorgesehenen neuen Rechtslage Opfer von Zwangsheirat geworden sind bzw. zukünftig werden. Ebenso verzichtet der Gesetzentwurf gänzlich auf den Schutz von Zwangsheiratsopfern, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hatten und mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List ins Ausland verbracht oder an der Rückkehr nach Deutschland gehindert werden.
Der Bundesrat sieht es daher als geboten an, dass über das Straf- und Zivilrecht hinaus auch das Aufenthaltsrecht einen nachhaltigen Beitrag zum Schutz der Opfer von Zwangsheirat leistet und damit ein deutliches Signal gegen Zwangsverheiratung als Menschenrechtsverletzung und Integrationshemmnis gesetzt wird.

Link zur Stellungnahme des Bundesrats

070511 Plenarbeschluss BR 224-07(B).pdf 070511 Plenarbeschluss BR 224-07(B).pdf (202.90 KB)