Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10. Mai 2007 - 10 K 4132/05 - entschieden, dass einer Klägerin auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG (Beschluss vom 6. Juli 2004 - 1 BvL 4/97) Kindergeld für Aufenthaltszeiten mit einer Duldung sowie mit einer Aufenthaltsbefugnis, die vor dem 1. Januar 2005 liegen, unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zustehe.
Der Klägerin hatte seit März 2003 eine Duldung, seit Februar 2000 und eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG und seit Oktober 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Für ihren Ehemann ist wegen einer im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung ein Abschiebungshindernis anerkannt.
Tragende Entscheidungsgründe
Die Neufasssung des § 62 EStG durch Gesetz v. 13.12.06 ist - entgegen den Ausführungen im Urteil des BFH III R 93/03 v. 15.03.07 - verfassungswidrig, soweit sie nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 61a S. 2 EStG rückwirkend auch auf noch nicht bestandkräftig entschiedene Altfälle für Zeiträume vor dem 01.01.05 anwendbar ist.
Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber einen klaren Regelungsauftrag erteilt, bis zum 1.1.2006 eine verfassungsgemäße Neuregelung des § 62 EStG zu treffen und die Nichterfüllung dieses Auftrags mit der Anordnung der Anwendbarkeit des bis 31.12.93 geltenden Rechts sanktioniert.
Daraus ergibt sich, dass sämtliche offenen Altfälle ab Januar 2006 entscheidungsreif waren, da der Gesetzgeber den verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag ignoriert hat. In einer Vielzahl von Fällen hätte deshalb das Kindergeld auf Grundlage des bis 31.12.93 geltenden Rechts gewährt werden müssen, wenn die Gerichte dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot entsprochen und sogleich entschieden hätten, während es in Fällen, in denen die Gerichte im Vertrauen auf die zu erwartende Neuregelung mit einer Entscheidung gewartet hätten, nicht zu gewähren wäre. Eine derartige unterschiedliche Behandlung gleicher Tatbestände ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar.
Für Zeiträume ab 01.01.05 wurde das Verfahren abgetrennt und mit Vorlagebeschluss FG Köln 10 K 1690/07, U.v. 09.05.07 wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung dem BVerfG vorgelegt, da das Gesetz in seiner Neufassung den BVerfG noch nicht zur Prüfung vorgelegen hat und es sich wegen des zu 1.1.05 in Kraft getretenen AufenthG auch nicht um einen Altfall handelt.
Quelle: Flüchtlingsrat Berlin
Link zur Entscheidung
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2020.pdf