Aktuelle Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetz/EU.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zum FreizügG/EU vom 22.09.2014 wird das Ziel verfolgt, Fälle von Rechtsmissbrauch oder Betrug im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsrecht, im Bereich von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie bei der Inanspruchnahme von Kindergeld zu verhindern und konsequent zu ahnden. Zugleich werden die Kommunen wegen der besonderen Herausforderungen, die sich aus dem verstärkten Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten ergeben, zusätzlich zu bereits beschlossenen Hilfen weiter entlastet.
Begleitet wird der Gesetzentwurf von dem Abschlussbericht des Staatssekretärsausschuss zu „Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten"
Mit dem Entwurf zur Änderung des AsylbLG sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die mit Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) aufgetellt wurden, um. In dieser Entscheidung hat das BVerfG die Höhe der Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt. Zugleich hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, die Leistungssätze zukünftig transparent, realitätsgerecht und bedarfsgerecht zu bemessen und sie regelmäßig zu aktualisieren. In einer Übergangsregelung hat das BVerfG den Ländern außerdem aufgegeben, bis zum Erlass der neuen Regelungen höhere Leistungen zu gewähren. Diese Übergangsregelung wurde von den Ländern umgesetzt, so dass den Beziehern von Grundleistungen nach dem AsylbLG bereits heute Leistungssätze knapp unterhalb des Niveaus des Zweiten bzw. Zwölften Buches Sozialge-setzbuch (SGB II und SGB XII) gewährt werden.