Mit einer Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz soll mit Wirkung zum 1. November 2015 für Staatsangehörige der Balkanstaaten ein Anreiz geschaffen werden, freiwillig auszureisen, sofern sie eine Arbeitsaufnahme beabsichtigen.
Um den Asyldruck aus den Staaten des Westbalkans zu verringern, erhalten Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien die Möglichkeit, unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen.
Voraussetzungen sind
- ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot und
- eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Die Regelungen zur Vorrangprüfung bleiben unverändert. Auch die Beschäftigungsbedingungen werden stets geprüft. Sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten. Damit die Regelung die erwünschte Wirkung entfalten kann, wird die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmungsanfragen für diesen Personenkreis beschleunigt bearbeiten und alle Möglichkeiten einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens nutzen.
Zwingende Voraussetzung ist, dass das zweckentsprechende Visum im Herkunftsstaat des Bewerbers bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt wird. Darüber hinaus darf der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Visumantragstellung in Deutschland keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist in den Fällen unschädlich, in denen nach dem 1. Januar 2015 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung der Asylantrag gestellt wurde und die Antragsteller am Tag des Inkrafttretens der Verordnung oder unverzüglich danach ausreisen.
Die Regelung gilt in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 und wird evaluiert.
Die Regelung in § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung hat folgenden Wortlaut:
(2) „ Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Her-kunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] einen Asylantrag gestellt haben, sich am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen."