Der Gesetzentwurf vom 25.02.2015 dient maßgeblich der Reform des Bleiberechts sowie des Ausweisungs- und Abschiebungsrechts. Der Gesetzentwurf zielt dabei einerseits darauf ab, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben oder die schutzbedürftig sind. Andererseits ist der Gesetzentwurf auch darauf ausgerichtet, verstärkt den Aufenthalt von Personen, denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht, wieder zu beenden und deren vollziehbare Ausreisepflicht, ggf. auch zwangsweise, durchzusetzen.
Es wird eine Bleiberechtsregelung geschaffen, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Die Bleiberechtsregelung wird dabei alters- und stichtagsunabhängig ausgestaltet. Zudem wird die bisher schon bestehende Möglichkeit, einem gut integrierten jugendlichen oder heranwachsenden Geduldeten legalen Aufenthalt zu gewähren, erleichtert und von verzichtbaren Hemmnissen bereinigt.
Für das erfolgreiche deutsche Programm zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement- Programm) wird nach dem Abschluss seiner Pilotphase eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen. Schutzbedürftigen sog. Resettlement-Flüchtlingen wird damit in Deutschland eine dauerhafte Lebensperspektive geboten.
Im Bereich des humanitären Aufenthaltsrechts wird eine deutliche Verbesserung des Aufenthaltsrechts für die Opfer von Menschenhandel realisiert. Auch wird die Rechtsstellung von subsidiär Geschützten und sog. Resettlement-Flüchtlingen weiter an die von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen angeglichen.
Das Ausweisungsrecht wird grundlegend neu geordnet. An die Stelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungsrechts tritt die Ausweisung als Ergebnis einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durchgeführten Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen. Die Abwägung auf Tatbestandsseite ist gerichtlich voll überprüfbar und führt mithin schneller zu echtssicherheit.